Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
Grenze bei einem bestimmten Wert vor.193 Eine Organisation stimmt der Ansicht zu, dass professionell Bauende über genügend Wissen verfügen, doch wünscht sie eine Präzisierung, dass beispielsweise auch unerfahrene private Bauherren, die ihre Ersparnis in einen Neubau zur Vermietung investieren, erfasst werden.194
Eine Organisation erachtet die Einschränkung auf den persönlichen und familiären Gebrauch als verhältnismässig.195 Ein Teilnehmer unterstützt das unabdingbare Nachbesserungsrecht insbesondere aufgrund der Beschränkung auf die genannten Gebrauchsbestimmungen.196 Eine Organisation würde eine negative Definition wie in Artikel 2 Ziffer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 bevorzugen.197
Für 2 Organisationen ist wesentlich, dass die Abgrenzung bei gemischter Gebrauchsbestimmung gesetzlich festgelegt wird,198 die eine Organisation würde ansonsten die Änderung ablehnen.199 Für die andere reicht eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung oder das Abstellen auf Treu und Glauben nicht aus, um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen.200 Eine Organisation, welche den zwingenden Charakter ablehnt, schlägt eventualiter vor, dass der persönliche oder familiäre Gebrauch im Vertrag festgehalten werde oder dass das unabdingbare Nachbesserungsrecht zumindest nur gelte, sofern der persönliche oder familiäre Gebrauch nicht vertraglich ausgeschlossen ist.201 Die Abgrenzungsproblematik und die unklare Begrifflichkeit tragen für 7 Organisationen zur Ablehnung des unabdingbaren Nachbesserungsrechts bei.202
6 Organisationen203 fordern, dass die Bauherren und Käufer in Anlehnung an Artikel 169 Absatz 1 SIA-Norm 118 zunächst einzig die unentgeltliche Verbesserung verlangen können. Dabei sollte dies gemäss 5 dieser Teilnehmenden204 unabänderlich sein, gemäss einem205 dispositiv. Die Zustimmung eines Teilnehmers zum unabdingbaren Nachbesserungsrecht steht unter dem Vorbehalt dieser Forderung.206 Formulierungsvorschläge werden von drei Organisationen unterbreitet.207
Verschiedene Teilnehmende äussern sich bezüglich der Anwendung auf Bauten beziehungsweise unbewegliche Werke.208
193 CATEF (S. 6).
194 FRI (S. 4 f.).
195 usic.
196 SMGV (S. 2, 6).
197 EKK.
198 economiesuisse, SBMV (S. 3).
199 economiesuisse.
200 SMBV (S. 3).
201 Nexus Avocats (S. 7, inkl. Formulierungsvorschläge).
202 CP, EIT.swiss, Holzbau Schweiz, Nexus Avocats (S. 5 f.), SGV, USPI Suisse, VIS; siehe 4.2.1 Allgemein.
203 Casafair, Entwicklung Schweiz, Gebäudehülle Schweiz (S. 2, 5), Jardin Suisse, SIA, SMGV (S. 2, 6 f.).
204 Entwicklung Schweiz, Gebäudehülle Schweiz (S. 2, 5), Jardin Suisse, SIA, SMGV (S. 2, 6 f.).
205 Casafair.
206 SMGV (S. 2, 7).
207 Gebäudehülle Schweiz (S. 5), Jardin Suisse, SMGV (S. 7).
208 Siehe 4.2.2 zu Art. 219a Abs. 2 VE-OR.