Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten

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zungsbefugnisse insbesondere bezüglich der Erfassung bzw. der Meldung von Daten an den Bundesrat delegiert. Die Massnahmen, welche gemäss Artikel 6b Absatz 6 LwG bei Nichterreichung der Zielwerte vom Bundesrat ergriffen werden müssen, stützen sich auf bestehende Rechtsgrundlagen ab.