Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten

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fasst werden. Somit wird bekannt sein, an welche Personen die PSM verkauft werden. Auf dieser Grundlage lässt sich der Einsatz von PSM in den verschiedenen Anwendungsbereichen (z. B. Landwirtschaft, nichtberufliche Anwendung, öffentliche Hand) differenziert ausweisen. Es muss abgeklärt werden, inwieweit eine solche Erhebung bei den Endverkaufsstellen für BP möglich und sinnvoll ist.

Um detaillierte Informationen über die Anwendung zu erhalten (etwa Ort und Zeitpunkt des Einsatzes), muss der Bund ein Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von BP und PSM erstellen und betreiben. Alle beruflichen und gewerblichen Anwenderinnen und Anwender müssen sämtliche Anwendungen von BP und PSM in diesem Informationssystem eingeben. Erfasst werden soll, welche Wirkstoffe in welcher Menge zu welchem Zeitpunkt an welchen Orten oder Flächen und auf welchen Objekten oder Pflanzen ausgebracht werden. Auf dieser Grundlage lässt sich in Zukunft der Einsatz von PSM und BP in den verschiedenen Anwendungsbereichen differenziert ausweisen. Die in Oberflächengewässern, im Trinkwasser und im Grundwasser vorgenommenen Messungen von PSM und BP bzw. deren Abbauprodukten erlauben schliesslich eine Plausibilisierung der anhand des Indikators berechneten Risikoreduktion, wobei im Grundwasser eine Reduktion der Einträge oft erst Jahre später gemessen werden kann. Aus diesem Grund ist ein weiterer Ausbau der Monitorings gemäss Aktionsplan PSM vorgesehen (s. Ziff. 2.2.3).

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 11a ChemG

Das ChemG enthält im 2. Kapitel Bestimmungen zur Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen. Die neue Bestimmung zur Offenlegungspflicht für BP wird nach den Bestimmungen zur Zulassung von BP und PSM eingeordnet.

Damit sich die Zielerreichung überprüfen lässt, wird ein Indikator basierend auf Verkaufszahlen erarbeitet werden müssen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht der Bund deshalb Daten, die er bearbeiten wird. Mit Artikel 11a ChemG wird neu eine explizite gesetzliche Grundlage für Datenbearbeitungen für BP geschaffen (eine entsprechende Bestimmung für Datenbearbeitungen bei PSM wird im LwG eingefügt; vgl. die Erläuterungen zu Art. 164b LwG).

Art. 11b ChemG

Die neue Bestimmung, welche das Informationssystem für BP betrifft, wird systematisch nach den Bestimmungen zur Zulassung von BP respektive nach der neuen Bestimmung zur Offenlegungspflicht von BP im ChemG eingeordnet (die gesetzliche Grundlage für das Informationssystem betreffend die Verwendung von PSM wird hingegen im LwG geschaffen; vgl. die Erläuterungen zu Art. 165fbisund Art. 165g LwG).

Damit der Bundesrat seine Massnahmen bereichsspezifisch ausrichten und korrigierend eingreifen kann, falls die gesetzlich vorgegebenen Risikoreduktionsziele nicht