Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten
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regimes (ca. 2025, wenn alle notifizierten bioziden Wirkstoffe von den Behörden der EU im Hinblick auf ihre Verwendung in BP geprüft sein werden) nur noch solche BP zur Verwendung in der Schweiz zugelassen sind, die hinsichtlich ihrer Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie ihrer Wirksamkeit umfassend beurteilt und für sicher befunden wurden. Das EU Recht verlangt überdies, die Wirkung der Regulation hinsichtlich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes periodisch zu überprüfen. Alle fünf Jahre muss hierfür ein Bericht erstellt werden, u. a. mit allen Informationen über schädliche Umweltauswirkungen durch den Einsatz von Biozidprodukten. Damit sollen Massnahmen abgeleitet werden können, um künftige Auswirkungen zu minimieren oder zu verhindern. Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz müssen der Europäischen Kommission diesbezüglich Bericht erstatten. Basierend darauf erstellt die Kommission einen zusammenfassenden Bericht, welcher dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt wird. Der erste zusammenfassende Bericht muss spätestens am 30. Juni 2021 vorgelegt werden.
2.1.2 Rechtliche Anforderungen bezüglich Rückständen in Oberflächengewässern, Grund- und Trinkwasser
Die PSMV und die VBP definieren die Anforderungen, die PSM und BP erfüllen müssen, damit sie zugelassen werden können. Diese Anforderungen entsprechen denjenigen der EU-Gesetzgebung. Im Rahmen des Zulassungsprozesses für PSM und BP wird von der Zulassungsbehörde für jeden Wirkstoff ein toxikologisch akzeptabler Wert für Oberflächengewässer definiert, welcher nicht überschritten werden darf14. Für das als Trinkwasser genutzte Grundwasser sowie für Oberflächengewässer, welche der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, gelten die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV)15 von maximal 0,1 μg/l für organische Pestizide (PSM- und BP-Wirkstoffe). Bei den Metaboliten (Abbauprodukte) wird aufgrund einer toxikologischen Beurteilung zwischen relevanten und nicht relevanten Metaboliten unterschieden. Für relevante Metaboliten gilt der gleiche Höchstwert von 0,1 μg/L wie für Wirkstoffe, für nicht relevante Metaboliten gibt es keine rechtlichen Anforderungen.
In der GSchV werden die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer aufgeführt. Danach dürfen in Oberflächengewässern organische PSM- und BP-Wirkstoffe die Konzentration von 0,1 μg/l nicht überschreiten. Bis Ende 2015 enthielt diese numerische Anforderung den Hinweis, wonach aufgrund von Einzelstoffbewertungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens anstelle von 0,1 μg/l andere Werte festgelegt werden könnten. Dieser Hinweis wurde 2016 aufgehoben, weil die Absicht besteht, in der GSchV stoffspezifische Werte zu definieren16. Dazu soll die Methode der EU zur Herleitung von Umweltqualitätsnormen
14Die Werte für PSM-Wirkstoffe (RAC) sind auf der Homepage des BLW publiziert:
www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutzmittel > Nachhaltige Anwendung und Risikoreduktion > Schutz der Oberflächengewässer und Biotope > Regulatorisch akzeptable Konzentrationen (RAC) für PSM in Oberflächengewässern.
15 SR 814.201
16 Für identische Wirkstoffe in PSM, BP oder z. T. auch Arzneimitteln sind die Zulassungsverfahren und die damit verbundenen Beurteilungskriterien unterschiedlich.