Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten

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im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verwendet werden. Die WRRL sieht vor, für prioritäre Fremdstoffe unabhängig von Verwendungszweck und Zulassungsverfahren die gleichen ökotoxikologischen Beurteilungsmassstäbe anzusetzen, unbeschadet der Anforderungen für die Zulassung von PSM und BP. Entsprechende Werte für verschiedene organische Pestizide liegen vor, sind durch das UVEK jedoch noch nicht in Kraft gesetzt. Für einige Pestizidwirkstoffe sind diese stoffspezifischen Werte strenger als die bisherige undifferenzierte numerische Anforderung von 0,1 μg/l, für einen grossen Teil der Stoffe sind sie jedoch weniger streng. Für das Grundwasser definiert die GSchV eine maximal zulässige Konzentration von 0,1 μg/l für organische PSM- und Biozid-Wirkstoffe. Durch einen Verweis auf die TBDV (s. u.) gilt 0,1 μg/l (bzw. 0,5 μg/l für die Summe) auch für relevante Metaboliten im als Trinkwasser genutzten oder dafür vorgesehenen Grundwasser.

Die Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)17 führt die Anforderungen an die Trinkwasserqualität auf. Für Trinkwasser gilt ein Höchstwert von 0,1 μg/l für Pestizidwirkstoffe und deren für das Trinkwasser relevante Metaboliten (0,5 μg/l für die Summe von Wirkstoffen und für das Trinkwasser relevanten Metaboliten).

2.1.3 Anwendung

Wer beruflich oder gewerblich PSM oder bestimmte BP einsetzen will, braucht dafür gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV18) eine Fachbewilligung und muss die nötigen Fachkenntnisse nachweisen. Für den Erwerb einer Fachbewilligung müssen in einer Prüfung die für die betroffene Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden. Für die Prüfungen sind bestimmte Trägerschaften und Prüfungsstellen oder anerkannte Schulen oder Berufsbildungseinrichtungen zuständig. Mehrere Verordnungen des UVEK und des EDI regeln die Anforderungen19. Die Fachbewilligungen sollen eine sichere, sorgfältige und umweltschonende Handhabung der Pestizide in den betroffenen Anwendungsbereichen gewährleisten. Betroffen sind unter anderem die Verwendung von PSM in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in der Waldwirtschaft, im Fall von BP die Verwendung von Holzschutzmitteln (im Auftrag Dritter), die Schädlingsbekämpfung sowie die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern20. Die Fachbewilligung für die Anwendung von PSM wird im Rahmen des Aktionsplans PSM21 auf fünf Jahre befristet; zudem wird eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Die Rechtsetzungsarbeiten hierzu sind bereits weit fortgeschritten. Die Fachbewilligungen für die Anwendung von BP sind von dieser Anpassung nicht betroffen.

17 SR 817.022.11

18SR 814.81

19 SR 814.812.34, SR 814.812.35, SR 814.812.36, SR 814.812.37, SR 814.812.38, SR 814.812.31, SR 814.812.32, SR 814.812.33.

20 Informationen zu den Fachbewilligungen sind auf der Homepage Bundesamtes für Umwelt zu finden. Abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Fachbewilligungen.

21 Aktionsplan PSM: Weiterbildungspflicht für die berufliche Anwendung von PSM, Massnahme 6.3.1.1.