Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten

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vor, lässt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, nationale Indikatoren zu entwickeln.

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstösse gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass sie angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.

Die Anforderungen der EU und der Schweiz gehen in die gleiche Richtung. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erfährt das Verhältnis zum bilateralen Recht zwischen der Schweiz und der EU keine Änderung, insbesondere auch, da der Bereich PSM vom bilateralen Agrarabkommen Schweiz-EU nicht gedeckt, sondern Gegenstand der noch laufenden Verhandlungen über die gesamte Lebensmittelkette ist.

Für die Zulassung von BP mit genehmigten Wirkstoffen ist die VBP mit der EU Biozidprodukteregulierung (BPR) weitgehend harmonisiert. Die Basis dafür ist das Kapitel 18 über BP des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA). Des Weiteren regelt die VBP das Inverkehrbringen von BP während der Übergangsperiode, d. h. in der Phase, in der die Wirkstoffe notifiziert, aber noch nicht genehmigt sind. Die Übergangszulassungen unterliegen daher nicht dem Geltungsbereich des MRA und werden spezifisch für die Schweiz geregelt. Die Anforderungen für die Übergangsperiode sind in jedem EU-Land unterschiedlich geregelt.

WTO-Recht

Die geforderten Massnahmen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar. Die Massnahmen zielen darauf ab, die Risiken von PSM und BP zu vermindern sowie durch die Offenlegungspflicht zur Transparenz beizutragen. Dabei werden ausländische PSM und BP sowie Waren, die mit diesen Produkten produziert wurden, nicht ungünstiger behandelt als gleichwerte inländische Produkte. Allfällige pflanzenschutzrechtliche Massnahmen müssten gemäss den Vorgaben des WTO-Abkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Abkommen) notifiziert werden.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 6b Absätze 2, 3 und 5 LwG sowie Artikel 25a Absatz 2 ChemG werden neue Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert, insbesondere bezüglich der Festlegung von Reduktionszielen für weitere Risikobereiche. Zusätzlich werden mit Artikel 11a Absatz 2 ChemG sowie den Artikeln 164b und 165g LwG Rechtset-