Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten
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erreicht werden, müssen die Anwendungen von BP bei den Anwendern erhoben werden. Hierfür muss der Bund ein neues Informationssystem schaffen. Artikel 11b ChemG bildet die gesetzliche Grundlage, damit der Bund ein solches Informationssystem betreiben und die Daten darin bearbeiten darf.
Nach Absatz 2 müssen alle Anwender, die BP beruflich oder gewerblich anwenden, sämtliche Anwendungen im Informationssystem eingeben. Erfasst werden soll, welche Wirkstoffe in welcher Menge zu welchem Zeitpunkt an welchen Orten oder Flächen und auf welchen Objekten oder Pflanzen ausgebracht werden.
Absatz 3 regelt, welche Stellen und Personen Zugriff auf die Daten im Informationssystem haben.
Art. 25a ChemG
Das 3. Kapitel im ChemG enthält besondere Bestimmungen über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen. Der neue Artikel 25a wird in dieses Kapitel eingefügt. Er regelt das Vorgehen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor den Risiken durch den Einsatz von BP. Damit erhält der Bundesrat die Kompetenz, Risikobereiche, Werte zur Verminderung der Risiken und die Methode zur Zielerreichung zu bestimmen.
Art. 6b LwG
Zahlreiche Bestimmungen des LwG und Massnahmen des Aktionsplans PSM haben einen Einfluss auf die Anwendung von PSM, weshalb der neue Artikel zu den Reduktionszielen im Bereich PSM in den ersten Titel des LwG aufgenommen wird.
Die in Absatz 1 unter anderem genannten naturnahen Lebensräume sind Flächen, die durch ihre Heterogenität für diverse Organismen eine Lebensgrundlage bilden können. Landwirtschaftliche Flächen, die in erster Linie für die Produktion von Lebensmitteln genutzt werden, zählen nicht zu den naturnahen Lebensräumen, sie grenzen aber oft an solche an. In solchen Lebensräumen wie auch in Oberflächengewässern müssen die Risiken und im Grundwasser die Belastung bis 2027 um 50 Prozent reduziert werden. Nach dem Willen einer Minderheit soll zusätzlich festgeschrieben werden, dass die Risiken bzw. die Belastung bis 2035 um 70 Prozent zu reduzieren sind.
Nach Absatz 2 legt der Bundesrat fest, mit welcher Methode die Zielerreichung überprüft wird. Er erarbeitet hierfür die notwendigen Indikatoren. Die gleiche Minderheit wie bei Absatz 1 möchte in Absatz 2 unmittelbar festhalten, dass der Bundesrat anstelle einer Methode einen Indikator definiert, der es erlaubt zu berechnen, ob die Werte nach Absatz 1 erreicht werden. Liegen neue Erkenntnisse vor, soll der Bundesrat gemäss Absatz 3 sofern erforderlich für weitere Risikobereiche wie z. B. die Bodenfruchtbarkeit oder Bienen und weitere Bestäuber Reduktionsziele definieren. Unter Risikobereichen werden insbesondere die Bereiche gemäss der Tabelle in Ziffer 2.2.3 verstanden.