Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
in welchem sämtliche beruflichen oder gewerblichen Anwendungen dieser Produkte erfasst werden.
Weil die gleichen Wirkstoffe in unterschiedlichen Branchen eingesetzt werden können, ist es kaum möglich, die jeweilige Herkunft der Pestizide und von deren Abbauprodukten zu bestimmen. Die Kommission legt deshalb Wert darauf, dass die Branchen die Massnahmen in erster Linie selber definieren. Zudem sollen sie die Massnahmen auch planen, quantifizieren und publizieren. Der Bund soll sie dabei nur subsidiär unterstützen, beispielsweise mit Direktzahlungsanreizen an die Produzenten.
Werden die Ziele und Zwischenziele nicht erreicht, soll der Bundesrat nach Meinung der Kommission weiterführende Massnahmen umsetzen müssen, die die Zielerreichung gewährleisten. Denkbar ist insbesondere der Widerruf der Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe, möglich wären aber auch z. B. Lenkungsabgaben auf Pestiziden, gewichtet nach Toxizität, eine zusätzliche Förderung pestizidfreier Landbausysteme, ein Verbot der Privatanwendung oder eine Anpassung der Zulassung.
Bei der Umsetzung ihrer Initiative will die Kommission dem agrarpolitischen Fahrplan des Bundesrates Rechnung tragen und ihre Vorlage nach Möglichkeit mit der bundesrätlichen Gesetzgebung im Rahmen der AP22+ koordinieren.
Die Kommission ist überzeugt, mit ihrer Vorlage den Einsatz von Pestiziden restriktiver regeln und die beifolgenden Risiken deutlich reduzieren zu können. Ihre Vorlage bildet insbesondere die Grundlage für die auf Verordnungsstufe notwendigen Präzisierungen und für eine verbindliche Umsetzung der definierten Ziele. Die Kommission will damit einen Beitrag für eine weiterhin uneingeschränkte Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigem Trinkwasser sowie für einen besseren Schutz der Artenvielfalt in aquatischen Lebensräumen und der Biodiversität als Ganzes leisten.
3 Grundzüge der Vorlage
In Umsetzung der von der Kommission festgelegten Eckpunkte (s. Ziff. 2.3) und des aktuellen Kenntnisstandes bezüglich Monitoring (s. Tabelle in Ziff. 2.2.3) soll im Landwirtschaftsgesetz und im Chemikaliengesetz für PSM und BP ein Ziel zur Reduktion der Risiken für Mensch, Tier und Umwelt verankert werden. Dies in Ergänzung zu den bestehenden und den mit der AP22+ geplanten Massnahmen bezüglich PSM sowie zum Bericht über die Umsetzung der Regulierung für BP (s. Ziff. 2.1.1).
Als biologisch aktive Wirkstoffe kommen Pestizide sowohl in PSM als auch in BP zur Anwendung. Obschon PSM und BP zum Teil also gleiche Wirkstoffe enthalten, muss im Hinblick auf die gesetzliche Verankerung von Absenkpfaden zwischen PSM und BP differenziert werden. Für die PSM wurden bereits mit dem Aktionsplan PSM Reduktionsziele festgelegt; sie sind das Ergebnis vertiefter Reflexionen aller beteiligten Stakeholder und werden mit dem Vorentwurf der Kommission auf Gesetzesstufe gehoben. Für die BP gibt es hingegen noch keinen vergleichbaren Prozess zur Ableitung allfälliger Reduktionsziele. Auch verfügt der Bund aktuell