Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten

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noch weiter eingeschränkt, er könnte die Vorgaben des ÖLN im Bereich Pflanzenschutz regional gezielt verschärfen oder auch Änderungen an der Ausgestaltung ökologischer Anreizprogramme vornehmen, um den Verzicht auf Einsatz von PSM stärker zu fördern.

Art. 164b LwG

Die Offenlegungspflicht für PSM wird im 4. Kapitel des 7. Titels des LwG (Produktionsmittel) eingefügt.

Damit sich überprüfen lässt, ob die in Artikel 6b LwG statuierten Werte erreicht werden, wird ein Indikator erarbeitet werden müssen, der auf Daten basiert. Zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht der Bund deshalb Daten (insbesondere Verkaufszahlen), die er bearbeiten wird.

Bezüglich PSM verpflichtet Artikel 62 der PSMV Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen von PSM bereits heute, jährlich umfangreiche Aufzeichnungen über PSM zu führen, die der Zulassungsstelle auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Mit 164b LwG wird neu eine explizite gesetzliche Grundlage für diese und weitere Datenbearbeitungen für PSM geschaffen (z. B. für das Monitoring oder im Rahmen der Prüfung allfälliger weiterer Massnahmen nach Art. 6b LwG Abs. 6).

Art. 165fbisund 165g LwG

Die Artikel 165c ff. im 3. Kapitel von Titel 7a des LwG bilden die Rechtsgrundlage für die Informationssysteme des BLW. Die neue Bestimmung zum Informationssystem betreffend die Verwendung von PSM wird in dieses Kapitel eingeordnet.

Damit der Bundesrat seine Massnahmen bereichsspezifisch ausrichten und korrigierend eingreifen kann, falls die gesetzlich vorgegebenen Risikoreduktionsziele nicht erreicht werden, müssen die Anwendungen von PSM bei den Anwendern erhoben werden. Hierfür muss der Bund ein neues Informationssystem schaffen. Artikel 165fbisLwG bildet die gesetzliche Grundlage, damit der Bund ein solches Informationssystem betreiben und die Daten darin bearbeiten darf.

Nach Absatz 2 müssen alle Anwender, die PSM beruflich oder gewerblich anwenden, sämtliche Anwendungen im Informationssystem eingeben. Erfasst werden soll, welche Wirkstoffe in welcher Menge zu welchem Zeitpunkt an welchen Orten oder Flächen und auf welchen Objekten oder Pflanzen ausgebracht werden.

Absatz 3 regelt, welche Stellen und Personen Zugriff auf Daten im Informationssystem haben.

Artikel 165g LwG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c-165f Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Weil auch für das neue Informationssystem zur Verwendung von PSM entsprechende Ausführungsbestimmungen notwendig sind, muss die Kompetenznorm für den Bundesrat auf das neue Informationssystem erweitert werden.