Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten
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werden soll, kann unterschiedlich stark differenziert werden. So kann man beispielsweise von der Landwirtschaftsbranche sprechen und in diese Definition alle Produzenten, Verarbeiter und den Handel einschliessen. Es ist aber auch möglich, innerhalb einer Produzentenbranche weiter zu differenzieren und zum Beispiel zwischen den Teilbranchen Acker-, Obst- oder Gemüseanbau zu unterscheiden. Je nach Umsetzbarkeit der Bestimmung werden die Zuordnung und die Beschreibung der Branche unterschiedliche Formen annehmen müssen. Um diese Problematik zu entschärfen, soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, bei Bedarf die Branchenorganisationen auf Verordnungsstufe näher zu bestimmen.
Dennoch bleibt die Schwierigkeit, dass definierte Branchenorganisationen mit den von ihnen getroffenen Massnahmen nur dann einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung leisten können, wenn sich eine hohe Anzahl von Mitgliedern an kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligt. Aufgrund der möglichen Heterogenität der Branchenorganisationen ist mit einer unterschiedlichen Anzahl an Mitgliedern zu rechnen. Ausserdem ist unklar, wie weit Mitglieder zur Umsetzung geplanter Massnahmen verpflichtet werden können.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen stützen sich auf die Artikel 74, 104 und 104a BV. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in den Bereichen Umweltschutz und Agrarpolitik ein.
6.2 Verhältnis zum internationalen Recht
Bilaterale Verträge mit der Europäischen Union
Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäss der Richtlinie 2009/128/EG aufgefordert, Nationale Aktionspläne zu erlassen. Aufgrund der Artikel 5-15 sollen sie Massnahmen zur Unterstützung einer nachhaltigen Verwendung von Pestiziden ergreifen. In den Aktionsplänen haben die Mitgliedstaaten quantitative Vorgaben, Ziele und Massnahmen sowie Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit festzulegen. Die Aktionspläne sollen ferner Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pestiziden umfassen und sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. In den Aktionsplänen haben die Mitgliedländer zu beschreiben, wie sie die Massnahmen umsetzen, die nötig sind, um die Ziele zu erreichen.
Die Zielvorgaben in den Aktionsplänen können verschiedene Themenbereiche betreffen, beispielsweise den Umweltschutz oder den Einsatz bestimmter Techniken oder die Verwendung für bestimmte Kulturpflanzen. Die quantitativen Vorgaben variieren teilweise je nach Mitgliedstaat, etwa was die maximal zulässigen Rückstände im Trinkwasser und die ökologischen Anforderungen an die Gewässerqualität angeht. Die Richtlinie sieht zwar die Entwicklung harmonisierter Risikoindikatoren