Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit der Bestimmung in Absatz 4 werden die Branchenorganisationen verpflichtet, risikobasiert abgestufte Massnahmen zu ergreifen, die die Risiken für Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastungen durch Metaboliten im Grundwasser im dargelegten Umfang reduzieren. Um die Zielvorgaben möglichst effizient zu erfüllen, sollen Massnahmen insbesondere dort ergriffen werden, wo die Risiken am höchsten sind. Die Branchenorganisationen müssen regelmässig über die von ihnen getroffenen Massnahmen berichten und deren Wirkung in Bezug auf das Ziel abschätzen. Sie sollen die vereinbarten Massnahmen auch selber publizieren und ihre Einhaltung kontrollieren. Eine Minderheit möchte den ersten Satzteil anders formuliert haben und die Branchenorganisationen dazu verpflichten, «Massnahmen zur Risikoreduktion» statt «risikobasiert abgestufte Massnahmen» zu ergreifen.

PSM und BP werden in verschiedenen Branchen angewendet, und bestimmte Branchen wenden auch beide Produktkategorien an. Die angesprochenen Branchen sind unter anderem folgende:

 Landwirtschaft mit den Branchenorganisationen: Schweizer Bauernverband und Verband Schweizer Gemüseproduzenten

 Garten- und Landschaftsbau, Zierpflanzenproduktion, Golf- und Sportplätze mit den Branchenorganisationen: Jardin Suisse, Schweizerischer Fachverband der Hauswarte

 Wald- und Holzschutz mit den Branchenorganisationen: Schweizer Verband der Säge- und Holzindustrie, Verband der Waldeigentümer

 Öffentlicher Verkehr mit der Branchenorganisation: Verband öffentlicher Verkehr

 Öffentlicher Unterhalt mit den Branchenorganisationen: Schweizerischer Gemeinde- bzw. Schweizerischer Städteverband

 Private Anwender mit der Branchenorganisation: Schweizer Familiengärtner-Verband

 Schädlingsbekämpfung und Hygiene mit der Branchenorganisation: Verband Schweizerischer Schädlingsbekämpfer

 Bau- und Fassadenschutz, Gebäudeunterhalt mit der Branchenorganisation: Schweizerischer Baumeisterverband

 Bootsanstriche und Holzschutzmittel mit der Branchenorganisation: Schweizerischer Bootbauer-Verband

Nach Absatz 5 kann der Bundesrat die Branchenorganisationen auf Verordnungsstufe näher bestimmen.

Ist absehbar, dass das Reduktionsziel bis 2027 nicht erreicht wird, so muss der Bundesrat gemäss Absatz 6 spätestens 2 Jahre vor Ablauf der Frist, also 2025, weitere Massnahmen zur Zielerreichung ergreifen. Insbesondere kann er die Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe widerrufen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind vorhanden. Er verfügt bei den meisten agrarpolitischen Massnahmen über einen grossen Handlungsspielraum, den er in diesem Fall gezielt nutzen kann. So könnte der Bundesrat beispielsweise im Rahmen des ÖLN die Bestimmungen zur PSM-Anwendung weiter verschärfen, indem er die Anzahl erlaubter PSM