Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
die Kategorien 2 der Klassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität und spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger und bei wiederholter Exposition, und die Klassen Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, Aspirationsgefahr und schwere Augenschädigung. Schliesslich sind auch Pflanzenschutzmittel, welche bei Berührung mit den Augen giftig sind, nicht mehr für die nicht berufliche Verwendung zugelassen. Auch diese Massnahmen berücksichtigen Unterschiede in den Fachkenntnissen, der Erfahrung und der Ausbildung zwischen beruflichen und nicht beruflichen Verwenderinnen und Verwendern und dem damit einhergehenden unterschiedlichen Risikobewusstsein. Wird im nicht beruflichen Bereich der Umgang mit besonders gesundheitskritischen Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen, kann eine gefährliche Handhabung dieser Mittel mit entsprechend hohen Gesundheitsfolgen vermieden werden.
Giftige und sehr giftige Produkte für aquatische Organismen mit einer akuten oder chronischen Wirkung sollen von der nichtberuflichen Verwendung ausgeschlossen werden. Da die Gärten sehr unterschiedlich gestaltet sind und es keine Emissionsmodelle für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Hausgarten gibt, kann keine eigentliche Umweltrisikobewertung durchgeführt werden. Deshalb wird dieses gefahrenbasierte Kriterium gewählt, um das Umweltrisiko zu senken.
Bst. e und f
Der Öffentlichkeit sollen gebrauchsfertige Produkte in angemessenen Verpackungsgrössen zur Verfügung gestellt werden. Damit entfällt die Verdünnung von konzentrierten Produkten, die gute Fachkenntnisse und eine geeignete Ausrüstung erfordert, um eine korrekte Verdünnung in dem für die Behandlung einer bestimmten Fläche erforderlichen Volumen vorzunehmen. Fehler bei der Verdünnung können zu einer zu geringen oder zu hohen Wirksamkeit und zu unerwünschten Nebenwirkungen führen. Sie erhöhen das Risiko von Verunreinigungen der Umwelt, da mit der Verdünnung ein zusätzlicher Handhabungsschritt nötig ist und da schon kleine Verluste von Konzentraten eine entsprechend grössere Auswirkung haben. Zudem bleiben nach der Behandlung oft Produktreste übrig, die entsorgt werden müssen. Die Hersteller können die Packungsgrössen und in bestimmten Fällen die Formulierungen diesen Anforderungen anpassen und Produkte für den Privatgebrauch anbieten, die ein geringeres ökotoxikologisches Profil aufweisen.
Bst. g und h
Im Gegensatz zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen bei der nicht beruflichen Verwendung Pflanzenschutzmittel ohne Fachbewilligung ausgebracht werden. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer professionellen, routinemässigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sind berufliche Verwenderinnen und Verwender jedoch in der Regel viel erfahrener als nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender. Deshalb können für die beiden Verwenderkategorien nicht dieselben Verhaltensweisen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes vorausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass im Gegensatz zu beruflichen Verwenderinnen und Verwendern, welchen die notwendige Schutzausrüstung wie z.B. Atemschutz oder chemikalienresistente Handschuhe auf dem Betrieb jederzeit zur Verfügung steht, dies bei der nicht beruflichen Verwendung nicht der Fall ist. Daher kann den nicht beruflichen Verwenderinnen und Verwendern eine Schutzausrüstung auf dem Niveau von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern zur Eindämmung des Risikos nicht zugemutet werden. Falls für die sichere nicht berufliche Verwendung Schutzausrüstung nötig ist, soll diese nicht über einfache Schutzhandschuhe, langärmelige Kleidung, Kopfbedeckung, Schutzbrille und festes Schuhwerk hinausgehen. Pflanzenschutzmittel, bei deren Anwendung Atemschutzmasken erforderlich sind, sollen für die nicht berufliche Verwendung nicht mehr zulässig sein.
Expositionen gegenüber Pflanzenschutzmitteln finden nicht ausschliesslich bei der unmittelbaren Anwendung statt, sondern können auch zu späteren Zeitpunkten erfolgen, etwa bei Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen. Um sicherzustellen, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren
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