Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

Ausnahme überführt wurde, die sich neu in den Übergangsbestimmungen in Ziffer 5 Absatz 1 findet.

Die bestehende Meldepflicht für Betriebe, die PFOS enthaltende Stoffe oder Zubereitungen für eine bislang zulässige Verwendung einsetzen (Ziff. 1.4 geltende Fassung), soll aufgehoben werden. Folglich werden Hartverchromer, welche PFOS längstens noch bis zum 1. Dezember 2025 in geschlossenen Kreislaufsystemen verwenden dürfen, von der Meldepflicht befreit.

Die Ziffer 2 enthält die neuen Vorschriften über Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Vorläuferverbindungen. Laut Ziffer 2.1 gilt die Vorschrift für PFHxS in Form ihrer linearen oder verzweigten Isomere und ihrer Salze. Als Vorläuferverbindungen gelten Stoffe einschliesslich Polymere mit einer linearen oder verzweigten Perfluoralkyl-Gruppe mit der Formel C6F13 in direkter Verbindung mit einem Schwefelatom als Strukturelement, die zu PFHxS abgebaut werden. Neben Sulfonsäurehaliden, -estern oder -amiden gelten damit auch Thiole (Sulfide) als Vorläuferverbindungen, die über Sulfoxide und Sulfinsäure zu PFHxS aufoxidiert werden. Ziffer 2.2 Absatz 1 enthält die weitgehenden Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFHxS und ihrer Vorläuferverbindungen einerseits für die Stoffe selbst sowie anderseits für Stoffe und Zubereitungen mit diesen Stoffen. Absatz 2 verbietet das Inverkehrbringen von Gegenständen, die PFHxS oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten. Die Grenzwerte betragen 25 ppb für PFHxS sowie 1000 ppb für PFHxS-Vorläuferverbindungen. In den Übergangsbestimmungen ist in Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, dass diese Grenzwerte nicht für Mittel zur Sprühnebelunterdrückung in Hartverchromungsprozessen gelten, weil PFOS-haltige Zubereitungen in der Regel unvermeidliche Verunreinigungen an PFHxS enthalten. Buchstabe b besagt, dass Löschmittel, die vor dem 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden dürfen, soweit sie PFHxS oder PFHxS-Vorläuferverbindungen nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten. Diese Ausnahme wird gewährt, auch wenn keine Evidenz besteht, dass nach dem Verwendungsverbot von PFOS-haltigen Löschmitteln in Anlagen eingefüllte Löschmittel PFHxS oder PFHxS-Vorläuferverbindungen über den genannten Grenzwerten enthalten. Buchstabe c hält schliesslich fest, dass die Verbote des Inverkehrbringens nicht für Gegenstände gelten, die vor dem 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Ziffer 3 umfasst die vom Bundesrat beschlossenen und am 1. Juni 2021 in Kraft tretenden Vorschriften über PFOA und ihre Vorläuferverbindungen ergänzt mit den neuen Vorschriften über C9–C14-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen.

 Die Absätze 1 – 4 in Ziffer 3.1 regeln die Begriffe. Für PFOA und ihre

Vorläuferverbindungen wurden sie in Absatz 1 an den Beschluss SC-9/12 der COP 9 angepasst. Absatz 2 regelt im Sinne einer Klarstellung, welche Stoffgruppen nach heutigem Kenntnisstand keine Vorläufer von PFOA sind. Laut Absatz 3 umfassen die geregelten, längerkettigen PFCA die Stoffe Perfluornonan-, Perfluordecan-, Perfluorundecan-, Perfluordodecan-, Perfluortridecan- und Perfluortetradecansäure in Form ihrer linearen und verzweigten Isomere und Salze (C9–C14-PFCA). Ihre Vorläuferverbindungen umfassen grundsätzlich Stoffe einschliesslich Polymere mit einer linearen oder verzweigten Perfluoralkyl-Gruppe mit der Formel CnF2n+1 mit n = 8 – 13 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement, soweit sie zu C9–C14-PFCA abgebaut werden. Absatz 4 stellt klar, welche Stoffgruppen nicht zu C9–C14-PFCA abgebaut werden.

 Ziffer 3.2 enthält die unverändert übernommenen Verbotsvorschriften für PFOA und ihre

Vorläuferverbindungen ergänzt mit den neuen Vorschriften über C9–C14-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen. Für die Summe der C9–C14-PFCA gilt derselbe Grenzwert wie für PFOA von 25 ppb, bei den Vorläuferverbindungen liegt sie bei 260 ppb gegenüber 1000 ppb für PFOA-Vorläuferverbindungen.

 Die Ausnahmen in Ziffer 3.3 Absatz 1 Buchstaben a – d wurden unverändert aus der

geltenden Fassung (Ziff. 2.4 Abs. 1) übernommen und in Buchstabe a mit C9–C14-PFCA

14/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138