Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

 Die Regelungen zur Kennzeichnung und Abgabe von Behältern mit in der Luft stabilen

Stoffen werden mit dem EU-Recht harmonisiert;

 Für Schaumstoffe, bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe mit

vernachlässigbarem Ozonabbaupotential verwendet werden, sowie für Gegenstände mit solchen Schaumstoffen, wird eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens eingeführt;

 Das Inverkehrbringen von temporären Kunsteisbahnen mit in der Luft stabilen Kältemitteln

wird eingeschränkt;

 Die Regelungen zur Meldepflicht betreffend stationäre Anlagen mit Kältemitteln werden der

heutigen Praxis sowie den Bedürfnissen des Vollzugs angepasst.

Schliesslich sind im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln folgende Änderungen vorgesehen:

 Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Verwendung werden

neue Kriterien eingeführt, die zusätzlich zu den Kriterien für die beruflich verwendeten Produkte erfüllt sein müssen. Sie basieren auf der Einstufung und Kennzeichnung der Produkte bezüglich Umwelt- und Gesundheitsgefahren, der Risikobewertung und dem Risikomanagement sowie der Form, in der das Produkt an die Verbraucher abgegeben wird. Zudem werden Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, nicht mehr für die Verwendung durch Private zugelassen. Parallel dazu werden die geltenden Beschränkungen für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Siedlungsgebiet unter Berücksichtigung neuer Kriterien erweitert. Landwirtschaftliche Produktionsflächen im Siedlungsgebiet sind von diesen Einschränkungen wie bisher nicht betroffen. Die Produkte, die weiterhin im Siedlungsgebiet verwendet werden können, werden im Pflanzenschutzmittelverzeichnis aufgelistet;

 Gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) müssen die für den

Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mindestens alle drei Jahre1 von einer anerkannten Stelle geprüft werden. Wenn sie einen Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt haben, müssen sie zudem mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein und auf dem Feld gereinigt werden. Damit wird gewährleistet, dass die Spritzgeräte einwandfrei funktionieren, die Kulturen sachgerecht und präzis behandelt werden können und auch bei der Reinigung keine Emissionen neben der Kultur entstehen. Die gleichen Anforderungen sollen neu für alle solchen Spritzgeräte gelten, unabhängig von ihrer Verwendung im Rahmen des ÖLN. Damit wird der Gesundheitsschutz der anwohnenden Bevölkerung gestärkt.

1 Aus dem Landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2020, 2. ÄK DZV, Anh.1 Kap. 6.1.1. 7/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138