Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
Vorschriften über Schaumstoffe, soweit bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe mit vernachlässigbarem Ozonabbaupotential verwendet werden.
4.9.1 Oxo-abbaubare Kunststoffe
Oxo-abbaubare Kunststoffe zeichnen sich dadurch aus, dass sie Zusatzstoffe enthalten, die unter Einfluss von Hitze und UV-Licht durch Oxidation einen chemischen Abbau herbeiführen. Weil die beim Zerfall oxo-abbaubarer Kunststoffe entstehenden Mikropartikel weder chemisch noch biologisch weiter abgebaut werden, tragen solche Kunststoffe zur Verschmutzung der Umwelt mit Mikroplastik bei. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind auch nicht kompostierbar und wirken sich zudem negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen aus.
Mit der Motion Chevalley vom 26. September 2019 (19.4182 «Wann werden oxo-abbaubare Kunststoffe verboten?») wurde der Bundesrat aufgefordert, gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) oxo-abbaubare Kunststoffe aufgrund ihres nicht nachgewiesenen Umweltnutzens mittels Verordnung so rasch wie möglich zu verbieten, wie dies die EU mit einer Vorschrift im Juni 2019 in der Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt getan habe. In seiner Antwort vom 27.11.2019 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Diesem Antrag folgte der Nationalrat als Erstrat am 20. Dezember 2019.
In der Folge beriet die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) an ihrer Sitzung vom 17. Februar 2020 die Motion vor. Dabei kam sie einstimmig zum Schluss, dass die Motion anzunehmen sei. In ihrem Bericht anerkennt die Kommission die nachteiligen Eigenschaften oxo-abbaubarer Kunststoffe und den damit verbundenen Handlungsbedarf. Weil in der Schweiz oxo-abbaubare Kunststoffe zurzeit kaum verwendet und die grossen Detailhändler auf deren Verwendung verzichten würden, könne der Bundesrat im Rahmen einer Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ein Verbot wie in der EU erlassen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die Detailhändler hätte7. Die Motion wurde dann auch vom Ständerat am 3. Juni 2020 angenommen.
Mit der vorliegenden Änderung der ChemRRV wird die von den Eidgenössischen Räten angenommene Motion 19.4182 umgesetzt. In Absatz 4 der Ziffer 1 wird oxo-abbaubarer Kunststoff als Kunststoff definiert, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen. In Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe g werden das Inverkehrbringen und die Verwendung oxo-abbaubarer Kunststoffe verboten. Laut Ziffer 6 Absatz 7 gelten die Verbote nicht für Kunststoffe, die vor dem 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. Nachdem in der EU die Verbote bereits seit dem 1. Juli 2021 gelten und oxo-abbaubare Kunststoffe in der Schweiz kaum verwendet werden, ist die Gewährung einer längeren Übergangsfrist nicht angezeigt.
4.9.2 PAK-haltige Kunststoffzubereitungen
Mit Änderung vom 1. Juli 2015 der ChemRRV hat der Bundesrat im Einklang mit dem EU-Recht Einschränkungen für das Inverkehrbringen von Gegenständen beschlossen, die ganz oder teilweise aus Kunstoffen bestehen, wenn sie den Grenzwert für den Gehalt an bestimmten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) überschreiten, soweit die Gegenstände für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung der Gegenstände unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit von einer Berührung mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle auszugehen ist (Ziff. 2 Abs. 1 Bst. ebisAnh. 2.9). Betroffen sind Gegenstände, die bei vorgesehener Verwendung eine zu hohe Exposition über die Haut verursachen, wie Sport-
7 Wiesinger, H., Klotz, M., Wang, Z., Zhao, Y., Haupt, M., Hellweg, S., 2020. The Identity of Oxo-Degradable Plastics and their Use in Switzerland. Project Report commissioned by the Federal Office for the Environment (FOEN). 18/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138