Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

4.9.3 Weitere Änderungen

Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe mit vernachlässigbarem Ozonabbaupotential verwendet werden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen. Die Definition der ozonschichtabbauenden Stoffe in Anhang 1.4 Ziffer 1 ChemRRV schliesst nämlich auch solche Stoffe ein, welche ein sehr kleines Ozonabbaupotential aufweisen und nicht durch das Montrealer Protokoll geregelt werden. Einige dieser Stoffe können aber aufgrund ihrer geringen Brennbarkeit, Toxizität und ihrem kleinen Treibhauspotential Übergangslösungen bieten für bestimmte Anwendungen, für welche in der Luft stabile Stoffe mit hohem Treibhauspotential nicht zulässig sind, und bei denen mit anderen Alternativen die Sicherheit der Verwender nicht gewährleistet ist. Daher wird für solche Verwendungen in Ziffer 3 Absatz 3bisneu die Möglichkeit vorgesehen, dass das BAFU auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahmebewilligung erteilen kann, mit Bewilligungsvoraussetzungen analog zu denen in Ziffer 3 Absatz 2 desselben Anhangs bzw. Ziffer 2.2 Absatz 6 des Anhangs 2.10 über Kältemittel.

Wenn Schaumstoffe, bei deren Herstellung schwach ozonschichtabbauende Stoffe verwendet wurden, sowie Gegenstände mit solchen Schaumstoffen gestützt auf eine Ausnahmebewilligung des BAFU nach Ziffer 3 Absatz 3bisrechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen sie gemäss Ziffer 3 Absatz 3terunbefristet ohne neue Bewilligung in Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe in der Lieferkette der Bewilligungsinhaberin erfolgt.

4.10 Kältemittel (Anhang 2.10)

Die Regelungen für das Inverkehrbringen stationärer Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln werden ergänzt um ein Verbot des Inverkehrbringens von temporären Kunsteisbahnen, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 4’000 aufweist (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. e).. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, welche aufgrund der Verfügbarkeit von Alternativen nach dem aktuellen Stand der Technik nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die Anforderung unter der bisherigen Ziffer 2.5 Absatz 2, dass Einzelmengen von mehr als 100 g in der Luft stabilen Kältemitteln nur in Mehrwegbehältern abgegeben werden dürfen, ist nun mit erweitertem Geltungsbereich in der neuen Regelung von Anhang 1.5 Ziffer 4.1 Absatz 2 enthalten (s. Kap. 4.3). Dabei wird unter anderem der Schwellenwert von 100 g aufgehoben, da Kältemittel nach unserer aktuellen Kenntnis des Marktes ohnehin nicht in solchen Kleinstmengen abgegeben werden. Eine entsprechende Anforderung für die Abgabe von ozonschichtabbauenden Kältemitteln ist mittlerweile obsolet, da das Inverkehrbringen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln mit einem Ozonabbaupotenzial grösser als 0,0005 ausnahmslos verboten ist (Ziff. 2.1 Abs. 1 Bst. a). Aus diesen Gründen wird in Anhang 2.10 die Ziffer 2.5 Absatz 2 aufgehoben.

Die Meldepflicht gemäss Ziffer 5.1 für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln wird ergänzt um eine explizite Frist von drei Monaten, in welcher die Meldung zu erfolgen hat (Ziff. 5.1 Abs. 1). Diese Änderung erfolgt aufgrund der Beobachtung in der Praxis, dass die Meldungen oft nur mit grosser Verzögerung eingereicht werden. Des Weiteren werden für Anlagen, die zum Heizen oder zum Heizen und Kühlen genutzt werden und die nach dem 30. September 2022 in Betrieb genommen werden, zusätzlich Angaben über die genutzte Energiequelle und die Wärmeleistung der Anlage verlangt (Ziff. 5.1 Abs. 2 Bst. f). Diese Informationen dienen der Erfolgskontrolle des Bundesamtes für Energie (BFE) betreffend den Ausbau erneuerbarer Energien (vgl. Art. 55 Energiegesetz, EnG), insbesondere die aktuell zunehmende Verbreitung von Wärmepumpen. Ein Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Bundesrates zur Festlegung dieser Datenanforderung, Art. 56 Abs. 2 EnG, wird im Ingress der ChemRRV ergänzt. Die Pflicht zur Datenlieferung des BAFU an das BFE

21/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138