Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
2 Grundzüge der Vorlage
Im Einklang mit verabschiedeten oder vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen des Anhangs XVII REACH-Verordnung und Beschlüssen dreier Vertragsparteienkonferenzen zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe soll die ChemRRV mit nachstehenden Vorschriften ergänzt werden:
Die bestehenden Verbote für das Inverkehrbringen von Holz, Textilien und Lederwaren, die
Pentachlorphenol (PCP) enthalten, werden auf Gegenstände jeglicher Art ausgedehnt;
Die Verbote der Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen und Zubereitungen mit
Stoffen, die krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften haben (CMR-Eigenschaften), sollen neben Arzneimitteln auch für Medizinprodukte nicht gelten. Die Zulässigkeit von CMR-Stoffen in solchen Produkten richtet sich nach den Vorschriften für Medizinprodukte;
Bestehende Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) sowie von PFOS enthaltenden Zubereitungen und Gegenständen werden aufgehoben oder zeitlich befristet;
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluorhexansulfonsäure
(PFHxS) sowie PFHxS enthaltenden Zubereitungen und Gegenständen werden verboten;
Die bestehenden Vorschriften über Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre
Vorläuferverbindungen werden auf längerkettige Perfluorcarbonsäuren (C9 – 14-PFCA) und ihre Vorläuferverbindungen ausgedehnt;
Bestehende, zeitlich unbefristete Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die
Verwendung von PFOA und PFOA-Vorläufern sowie von PFOA und ihre Vorläufer enthaltenden Zubereitungen und Gegenständen werden zeitlich befristet;
Das Inverkehrbringen von drei cyclischen Siloxanen (D4, D5, D6) sowie Zubereitungen mit
diesen Siloxanen wird im Grundsatz verboten. Für Verwendungen, wo Substitute nicht oder noch nicht verfügbar sind, werden unbefristete oder befristete Ausnahmen festgelegt. Zudem soll die Verwendung dieser Siloxane in der chemischen Textilreinigung auf D5 für den Einsatz in geschlossenen Systemen beschränkt werden.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kunststoffgranulaten und -streu als
Einstreumaterial auf Kunstrasenplätzen oder zur losen Verwendung auf anderen Sportplätzen wird verboten, wenn die Kunststoffe den maximal zulässigen Gehalt an bestimmten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) überschreiten.
Das in der EU in der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt festgelegte Verbot des Inverkehrbringens von Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen (oxo-abbaubare Kunststoffe), soll in der Schweiz im Anhang 2.9 ChemRRV über Kunststoffe verankert werden.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes soll die Möglichkeit zum Erteilen einer Ausnahmebewilligung für die Ausfuhr von asbesthaltigen Geräten und Einrichtungen aufgehoben werden.
Mit den vorgesehenen Änderungen der Vorschriften über ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe werden Angleichungen an das EU-Recht und Anpassungen an den Stand der Technik sowie beim bestehenden Meldeverfahren vorgenommen. Die Änderungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
6/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138