Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
ergänzt. Im Zuge des Telomerisationsprozesses fällt ein hoher Anteil an C8-Fraktion an, die auch C9–C14-PFCA-Vorläufer enthält. Die Ausnahme gilt für verschiedene Stufen der Weiterverarbeitung, so der Umsetzung zu C6-Perfluoralkylethyliodiden, C6- Fluortelomeralkohole oder -acrylate, solange diese Stoffe Zwischenprodukte sind.
Ziffer 3.3 Absatz 1 Buchstaben e enthält eine Ausnahme für das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Perfluormethoxy- oder Perfluorpropoxy-Gruppen enthaltenden PTFE-Feinpulvern, Fluorelastomeren oder wässrigen Fluorpolymerdispersionen, sofern deren Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA 400 ppb nicht übersteigt. Laut Ziffer 5 Absatz 6 dürfen diese Zubereitungen bis zum 31. März 2025 in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn deren Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA 2000 ppb nicht übersteigt.
Die heute unbefristet geltenden Ausnahmen für Halbleiter, fotografische Beschichtungen
und implantierbare Medizinprodukte (Ziff. 2.4 Abs. 2 im geltenden Recht) für PFOA wurden in Übereinstimmung mit dem Beschluss SC-9/12 der COP 9 in befristete Ausnahmen gemäss Ziffer 5 Abs. 3 Buchstabe a überführt. In Buchstabe a finden sich zudem die bereits heute befristeten Ausnahmen für Arbeitsschutztextilien sowie Membranen in bestimmten Verwendungen wieder (Ziff. 4 Abs. 1 Bst. a im geltenden Recht). Das Regelungskonzept sieht vor, dass für C9–C14-PFCA dieselben Ausnahmen gelten. Die gewählten Daten sowohl für PFOA wie auch für C9–C14-PFCA und alle Vorläuferverbindungen enthaltende Gegenstände sind im Einklang mit den Bestimmungen der EU in der Verordnung (EU) 2020/784 im Falle von PFOA sowie der Notifikation G/TBT/N/EU/731 im Falle von C9– C14-PFCA. Laut Buchstabe b Ziffer 2 gilt das Verbot des Inverkehrbringens nicht für alle übrigen Gegenstände, die C9–C14-PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten, wenn sie bis zum 1. April 2023 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. Für PFOA oder ihre Vorläuferverbindungen enthaltende Gegenstände gilt gemäss Buchstabe b Ziffer 1 das Datum des bestehenden Rechts, nämlich der 1. Juni 2021. Ausgenommen sind Latexdruckfarben enthaltende Druckerzeugnisse, Plasma-Nanobeschichtungen enthaltende Gegenstände und nicht implantierbare Medizinprodukte, die bis zum 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. Nach den Vorschriften des geltenden Rechts dürfen sie noch bis zum 1. Juni 2023, 1. Juni 2024 bzw. bis zum 4. Juli 2032 in Verkehr gebracht werden (Ziff. 4 Abs. 1 Bst. a im geltenden Recht). Nach dem Beschluss SC-9/12 der COP 9 gelten für diese Produkte jedoch keine Ausnahmen. Der vorliegende Regelungsentwurf sieht vor, dass sie ab dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung noch sechs Monate in Verkehr gebracht werden dürfen.
Befristete Ausnahmen für Spezialanwendungen, die gemäss Notifikation G/TBT/N/EU/731
für C9–C14-PFCA und ihre Vorläuferverbindungen gelten, finden sich in Ziffer 5 Absatz 4 sowie in Absatz 5 Buchstabe e.
Ziffer 5 Absatz 5 Buchstabe a enthält eine neue Ausnahme für die Herstellung und die
Verwendung von Perfluoroctyliodid enthaltendem Perfluoroctylbromid für die Herstellung von Arzneimitteln bis zum 31. Dezember 2036, wie dies der Beschluss SC-9/12 zulässt und auch die EU in der Verordnung (EU) 2020/784 erlaubt. Die Vorschriften über mit elektromagnetischer Strahlung behandeltes PTFE gemäss Buchstaben b – d wurden unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen.
Der Hintergrund der Regelung über die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter und in
mobile oder stationäre Anlagen eingefüllte Feuerlöschschäume nach Ziffer 5 Absatz 5 Buchstaben f – g ist in vorstehendem Kapitel 4.6.3 beschrieben.
Die Ziffer 4 mit Vorschriften über Fluoralkylsilanole und ihre Derivate schliesslich wurde
unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.
4.7 Cyclische Siloxane (Anhang 1.19)
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4, CAS-Nr. 556-67-2) ist ein sehr persistenter, bioakkumulativer und toxischer Stoff (PBT-Stoff). Decamethylcyclopentasiloxan (D5, CAS-
15/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138