Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Persistente organische Schadstoffe sowie halogenierte organische Stoffe (Anhänge 1.1 und 1.2)

Mit den Beschlüssen SC-7/13, SC-9/11 und SC-9/12 an den siebten und neunten Vertragsparteienkonferenzen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische. Schadstoffe wurden Pentachlorphenol (PCP), seine Salze und Ester, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Vorläuferverbindungen in Anhang A des Übereinkommens aufgenommen. Infolgedessen sollten die heute in Anhang 1.2 ChemRRV geregelten PCP und Dicofol in Anhang 1.1 transferiert werden. Zudem ist die Liste in Ziffer 3 Anhang 1.1. ChemRRV mit PFOA und ihren Vorläuferverbindungen zu ergänzen und ist in Ziffer 1 Absatz 3 auf deren Vorschriften in Anhang 1.16 zu verweisen.

Der Transfer von PCP und Dicofol in Anhang 1.1 hat in der Praxis keine materiellen Auswirkungen. Die Vorschriften in den Anhängen 1.2 und 2.4 verbieten bereits das Inverkehrbringen der bekannten mit PCP ausgerüsteten Gegenstände, nämlich Textilien, Lederwaren und Holz. Bei Dicofol sind keine anderen Verwendungen als im Pflanzenschutz bekannt.

4.2 Ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4)

In Anhang 1.4 wird der Verweis auf die Bestimmungen in Anhang 2.9 nachgeführt, da dort im Rahmen dieser Verordnungsänderung neue Möglichkeiten für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung geschaffen werden (siehe Kapitel 4.9). Bei dieser Gelegenheit wird in Ziffer 4.2.6 Absatz 2 im Sinne einer Harmonisierung mit einer materiell gleichlautenden Vorschrift des Anhangs 1.5 das Wort «Zolldeklaration» durch «Zollanmeldung» ersetzt.

4.3 In der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5)

Neu ist das Inverkehrbringen von in der Luft stabilen Stoffen für bestimmte Verwendungen nur noch in Mehrwegbehältern zulässig (Ziffer 4.1 Absatz 2)3. Dies ist eine Angleichung an die Vorschrift des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 («F-Gas Verordnung»). Sie soll dazu beitragen, den illegalen Handel mit nicht zulässigen ozonschichtabbauenden Stoffen in Europa zu unterbinden, Emissionen von Restmengen aus gebrauchten Einwegbehältern zu reduzieren und gleichzeitig auch Abfälle zu vermeiden. Die mit der EU harmonisierte Regelung ist zudem eine Vereinfachung sowohl für die Zollbehörden als auch für die kantonalen Vollzugsbehörden. Betroffen ist insbesondere das Inverkehrbringen für die Verwendung als Kältemittel, Lösungsmittel, Löschmittel sowie für die zulässigen Verwendungen von Schwefelhexafluorid.

Ebenso an das EU-Recht angeglichen werden die Kennzeichnungspflichten nach Ziffer 8. So muss nach dem neuen Absatz 1bisdie Herstellerin Behälter mit recycelten, aufgearbeiteten oder regenerierten Stoffen entsprechend kennzeichnen (wobei der Begriff «regeneriert» aus der ChemRRV die Begriffe «recycelt» und «aufgearbeitet» aus der F-Gas Verordnung beinhaltet). Die Massnahme dient der Rechtssicherheit der Verwenderinnen dieser Stoffe wie auch dem Vollzug durch die zuständigen kantonalen Behörden.

Des Weiteren werden an diversen Stellen des Anhangs 1.5 Präzisierungen vorgenommen. Dies trägt zur Rechtssicherheit der Betroffenen bei und hat keine materiellen Auswirkungen.

3 Eine solche Einschränkung besteht nach bisherigem Recht nur für die Abgabe von in der Luft stabilen Kältemitteln in Behältern ab 100 g Füllmenge (Anhang 2.10 Ziffer 2.5 Absatz 2); diese Einschränkung wird neu unter Anhang 1.5 Ziffer 4.1 Absatz 2 geregelt und erweitert auf den Tatbestand der Einfuhr sowie auf Mengen kleiner als 100 g (vgl. auch Erläuterungen dazu im Kapitel über Kältemittel). 9/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138