Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

Nebenwirkungen auf den Menschen hat, wird routinemässig auch das Risiko beim Wiederbetreten behandelter Kulturen, sei dies durch spielende Kinder oder zum Zweck von Nachfolgearbeiten, bewertet. Gegebenenfalls können risikominimierende Massnahmen wie z.B. Schutzausrüstung notwendig sein, um das Risiko in diesen Expositionsszenarien auf ein annehmbares Mass zu beschränken.

Während davon ausgegangen werden kann, dass bei der nicht beruflichen Anwendung des Pflanzenschutzmittels angemessene Schutzausrüstung gemäss der Produktinformation benützt wird, kann dies aufgrund der zeitlich oft erheblich versetzten Nachfolgearbeiten nicht mehr vorausgesetzt werden, da die Produktinformationen nicht mehr präsent sein dürften. Zudem besteht immer die Möglichkeit, dass spielende Kinder oder andere Drittpersonen, welche sich eines möglichen Risikos gar nicht bewusst sind, mit behandelten Kulturen in Kontakt kommen. Deshalb werden Pflanzenschutzmittel nur für die nicht berufliche Verwendung zugelassen, wenn für die Zeit nach der Behandlung keine risikomindernden Massnahmen erforderlich sind, um das Risiko auf ein annehmbares Mass zu senken. Ebenso wenig sind risikomindernde Massnahmen zum Schutz von Nebenstehenden und Anwohnern (z.B. Absperren von Gärten) zulässig. Im beruflichen Bereich handelt es sich dabei in der Regel um technische Massnahmen zur Driftreduktion und um Abstandsauflagen, welche im nicht beruflichen Bereich nicht umsetzbar sind.

Mit diesen neuen Kriterien wird das Angebot von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung beschränkt. Eine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung ist durch Fachleute im Besitz einer Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel weiterhin möglich, sofern die neuen Bedingungen nach Artikel 68 Absatz 4 eingehalten werden.

Art. 68 Abs. 4 und 4bisAnwendungsbeschränkungen

Gegenwärtig ist in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen ausschliesslich die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlaubt, welche hinsichtlich der Einstufung und Kennzeichnung die momentan geltenden Kriterien für Produkte für die nicht berufliche Verwendung erfüllen. Das damit erreichte Schutzniveau wird beibehalten, indem auch künftig in Siedlungsgebieten nur Anwendungsverdünnungen von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden dürfen, welche hinsichtlich Einstufung und Kennzeichnung die Kriterien für Produkte für die nicht berufliche Verwendung erfüllen. Wie das neu für die nicht berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt, dürfen zudem keine Wirkstoffe verwendet werden, die Substitutionskandidaten sind, als endokrin schädlich gelten oder welche neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen haben. Bei beruflicher Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Siedlungsgebiet sind weiter keine Anwendungen zulässig, die risikomindernde Massnahmen erfordern, um das Risiko von Nebenstehenden und Anwohnern sowie bei Nachfolgearbeiten auf ein annehmbares Mass zu senken. Dies, da beispielsweise Abstandsauflagen in kleinen, dicht aneinander liegenden Parzellen, wie sie etwa in Einfamilienhaussiedlungen vorkommen, nicht umsetzbar sind. Weiter kann beispielsweise dem Heimgärtner bei Nachfolgearbeiten nach einer erfolgten beruflichen Anwendung kein Tragen von professioneller Schutzkleidung zugemutet werden. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind persönliche Schutzausrüstung für die Anwenderin oder den Anwender. Zudem können behandelte Parzellen, wie zum Beispiel Zier- oder Sportrasen, für eine zeitlich beschränkte Dauer mit Betretungsverboten belegt werden, wenn dies durch die Risikobewertung angezeigt ist. Die Produkte, die weiterhin im Siedlungsgebiet verwendet werden können, werden im Pflanzenschutzmittelverzeichnis aufgelistet.

Landwirtschaftliche Produktionsflächen in Siedlungsgebieten bleiben wie bisher von diesen Anwendungsbeschränkungen ausgenommen.

25/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138