Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
Art. 86f Übergangsbestimmung
Heute bereits für die nicht berufliche Verwendung zugelassene Pflanzenschutzmittel sollen bis Ende 2022 nach den neuen Kriterien überprüft werden. Wenn nötig werden die Bewilligungen angepasst oder widerrufen. Im Falle eines Widerrufs dürfen Lagerbestände der betroffenen Produkte noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden. Diese Fristen sind in Artikel 31 Absatz 1 und 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgesehen.
Anhang 11, Ziffer 13 Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln
Dieser Anhang regelt die Angaben, die auf der Etikette stehen müssen. Die Einheiten für die Dosierung werden für eine nicht berufliche Verwendung angepasst.
Anhang 12
Der neue Anhang listet alle Kennzeichnungselemente auf, die als Ausschlusskriterien für die Zulassung von Produkten für die nichtberufliche Verwendung gelten. Er basiert auf der Definition gefährlicher Stoffe der Gruppe 1 und 2 gemäss Anhang 5 Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11). Folgende Gefahren werden zusätzlich berücksichtigt:
- Sehr giftige und giftige Produkte für Gewässerorganismen, auch mit langfristiger Wirkung;
- Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 2
- Zusatzkategorie für Reproduktionstoxizität: Wirkungen auf/über Laktation
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition und wiederholte Exposition) der
Kategorie 2
- Schwere Augenschädigung der Kategorie 1
- Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
- Aspirationsgefahr
- Bei Berührung mit den Augen giftige Produkte
5.2 Spritzgeräte ausserhalb des ÖLN
Art. 61 Abs.4
Das Mitführen eines Spülwassertanks ermöglicht die Reinigung des Spritzgerätes auf der behandelten Fläche unmittelbar nach der Anwendung, wodurch verhindert wird, dass Reste von Pflanzenschutzmitteln später auf andere Flächen und schliesslich durch Abschwemmung oder über die Kanalisation in die Gewässer gelangen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Pflicht zum Mitführen eines Spülwassertanks und zur Reinigung der Geräte auf der behandelten Fläche für alle zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt gelten, nicht nur für Geräte, die im Rahmen des ÖLN eingesetzt werden.
Art. 61 Abs. 5
Zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln werden grösstenteils in der Landwirtschaft im Rahmen des ÖLN eingesetzt und müssen alle drei Jahre geprüft werden. Es gibt aber innerhalb und ausserhalb der Landwirtschaft Anwender, die nicht dem ÖLN unterliegen und deren Geräte somit nicht regelmässig kontrolliert werden, zum Beispiel in Gärtnereien, durch Gemeinden und auf Sportplätzen. Die vorgeschlagene Regelung legt fest, dass alle für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle geprüft werden müssen, wie dies heute für Betriebe im ÖLN vorgeschrieben ist und von verschiedenen Label-Organisationen verlangt wird. Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen innerhalb einer vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.
26/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138