Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
4.4 Asbest (Anhang 1.6)
Wegen der krebserzeugenden und anderen gesundheitsschädigenden Eigenschaften von Asbestfasern ist in der Schweiz neben dem Inverkehrbringen und der Verwendung auch die Ausfuhr von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen verboten. Dieses Ausfuhrverbot soll verhindern, dass gebrauchte asbesthaltige Zubereitungen und Gegenstände in Ländern mit geringeren Anforderungen an den Gesundheitsschutz die menschliche Gesundheit schädigen.
Das BAFU kann heute im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf begründeten Antrag Ausnahmen vom Verbot der Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände bewilligen, wenn Asbest nur in kleinen Mengen und in gebundener Form vorliegt. Es gelten die gleich strengen Bedingungen wie für Ausnahmeregelungen, die innerhalb der Schweiz auf Antrag und nach eingehender Prüfung gewährt werden können. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit richten sich beispielsweise nach der EKAS-Richtlinie und den SUVA Regeln zu Asbest. Dabei stützen sich die Ämter auf die Angaben der Gesuchsteller.
Dennoch kann die Ausfuhr von asbesthaltigen Geräten und Einrichtungen mit einer Ausnahmebewilligung dazu führen, dass die Arbeitssicherheit nach erfolgter Ausfuhr nicht gewährleistet ist. Nach der Erteilung einer Ausnahmebewilligung haben das BAFU und das BAG keine Möglichkeit, die Einhaltung der erforderlichen Schutzmassnahmen zu kontrollieren. Die exportierten asbesthaltigen Geräte und Einrichtungen unterliegen nur bis zu Landesgrenze dem schweizerischen Recht und die Schweizer Behörden können die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit während dem Betrieb, bei Unterhaltsarbeiten und der Verschrottung am Ende der Lebensdauer nicht gewährleisten. In den verschiedenen Einfuhrländern gibt es grosse Unterschiede bezüglich der Vorschriften zum Umgang mit Asbest. Zudem können allfällige Weiterverkäufe in Drittländer nicht verhindert werden. Es ist also faktisch nicht möglich, bei der Ausfuhr von asbesthaltigen Geräten und Einrichtungen ein gleich hohes Schutzniveau wie in der Schweiz zu gewährleisten.
Aus diesen Gründen soll die Möglichkeit zum Erteilen einer Ausnahmebewilligung zur Ausfuhr von asbesthaltigen Geräten und Einrichtungen aufgehoben werden.
4.5 CMR-Stoffe (Anhang 1.10)
Mit der am 16. Dezember 2020 veröffentlichten Verordnung (EU) Nr. 2020/2096 werden Medizinprodukte von den Einträgen 28 – 30 in Anhang XVII der REACH-Verordnung ausgenommen. Sie fallen nach dem europäischen Chemikalienrecht damit nicht mehr unter das Abgabeverbot CMR-haltiger Stoffe/Zubereitungen an die breite Öffentlichkeit. Begründet wird dies damit, dass die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 ausführliche Bestimmungen über CMR-Stoffe enthält (Anh. I Kap. II Ziff. 10.4), die das Schutzniveau für Medizinprodukte festlegen, und dass eine Doppelregulierung vermieden werden soll. Die Schweiz hat im Bereich der Medizinprodukte gleichwertige Anforderungen an CMR-Stoffe wie das europäische Recht. Deshalb sollte auch hier die Spezialgesetzgebung Vorrang haben, insbesondere da sie nicht nur gestützt auf die Gefahr reguliert, sondern darüber hinaus auch die Exposition und das Risiko einbezieht.
Im Rahmen der vorliegenden Revision wird deshalb die Ziffer 2 des Anhangs 1.10 dahingehend geändert, dass die Verbote neben Arzneimitteln auch nicht für Medizinprodukte gelten sollen (Zff. 2 Abs. 1 Bst. a).
4.6 Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (Anhang 1.16)
Anhang 1.16 ChemRRV über per- und polyfluorierte Alkylverbindungen enthält zurzeit Vorschriften über Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate. Der Anhang wurde mit Änderung vom 17. April 2019 mit grundsätzlichen Verboten der Herstellung, des
10/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138