Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

Nr. 541-02-6) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6, CAS-Nr. 540-97-6) sind sehr persistente und sehr bioakkumulative (vPvB-Stoffe). Für Stoffe mit PBT/vPvB-Eigenschaften kann ein Schwellenwert als sichere Konzentration in der Umwelt nicht abgeleitet werden (sog. Predicted No Effect Concentration, PNEC). Folglich sollten diese cyclischen Siloxane in Verwendungen ersetzt werden, die mit Umwelteinträgen verbunden sind, soweit Substitute verfügbar sind.

Mit Änderung vom 17. April 2019 der ChemRRV hat der Bundesrat im Einklang mit dem EU-Recht Einschränkungen für das Inverkehrbringen abwaschbarer kosmetischer Mittel (Rinseoff-Produkte) erlassen, wenn sie D4 oder D5 enthalten. Diese Vorschriften werden am 1. Juni 2021 in Kraft treten. In der Zwischenzeit haben Abklärungen in der EU gezeigt, dass sich die zwei Stoffe sowie D6 auch in kosmetischen Mitteln ersetzen lassen, die nach der Verwendung auf dem Körper verbleiben (Leave-on-Produkte). Um den problematischen Eigenschaften der cyclischen Siloxane Rechnung zu tragen, wurde in der EU entschieden, diese Stoffe einem Totalverbot des Inverkehrbringens mit Ausnahmen zu unterstellen. Nichtsdestotrotz ist die kosmetische Industrie die Hauptbetroffene. Nachdem ein grosser Anteil in der Schweiz verbrauchter Produkte auf Importe, nicht zuletzt aus dem EWR, entfallen dürfte, ist es angezeigt, dass die Schweiz diese Regelung der EU übernimmt. Was die Verwendungsvorschriften betrifft, sind Betriebe betroffen, die Textilien chemisch reinigen, soweit sie D5 nicht bereits in geschlossenen Anlagen verwenden.

Bei der Abschätzung der Regulierungsfolgen in der EU wurde angenommen, dass 9000 von insgesamt 430'000 auf dem Markt befindlichen kosmetischen Mitteln neu- oder umformuliert werden müssen. Weiter wurde angenommen, dass davon rund 25 Prozent auf komplett neu zu formulierende Produkte grosser Anbieter und ca. 75 Prozent auf umzuformulierende Produkte kleiner Unternehmen entfallen. Die Kosten für die Neuformulierung durch grosse Unternehmen werden mit 350'000 Euro und für die Umformulierung durch kleine Unternehmen mit 40'000 Euro veranschlagt. Ohne regulatorischen Anlass werden die Produkte einmal in 20 Jahren neu- und alle 6 – 7 Jahre umformuliert. Es wurde weiter geschätzt, dass der Kilopreis der Alternativen doppelt so hoch ist, wie für D4, D5 oder D6. Mit diesen Annahmen errechneten sich 20-Jahre-Netto-Kapitalwert-Kosten um 700 Millionen Euro entsprechend 63 Millionen Euro pro Jahr. Für die Schweiz wird von Mehrkosten von rund einer Million Franken pro Jahr für Importeure von kosmetischen Mitteln und inländische Hersteller ausgegangen, welche diese wahrscheinlich mittels Preisanpassungen auf die Konsumenten übertragen werden.

Basierend auf in der Umwelt verbleibende Emissionen der cyclischen Siloxane errechnen sich Vermeidungskosten von 104 Euro pro Kilogramm und Jahr. Diese Kosten sind tiefer als die Vermeidungskosten von früher in der ChemRRV eingeführten Beschränkungen, die beispielsweise für Perflluoroctansäure (PFOA) 1650 Euro, PFOA-Vorläuferverbindungen 735 Euro, Phenylquecksilberverbindunden 650 Euro oder das Flammschutzmittel Decabromdiphenylether (DecaBDE) 465 Euro pro Kilogramm und Jahr betrugen.

Die hier vorgeschlagenen Beschränkungsmassnahmen für die drei cyclischen Siloxane basieren auf den Ausführungen in der gemeinsamen Stellungnahme vom 12. März 2020 der Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und sozioökonomische Analysen (SEAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zum Beschränkungsvorschlag, den die ECHA am 20. März 2019 im Auftrag der Kommission erstellt hat. Die Vorschriften sollen in der Schweiz in einem neuen Anhang 1.19 untergebracht werden. Anzumerken ist, dass die Verbote implizit auch für inländische Hersteller von kosmetischen Mitteln und anderen Produkten gelten, auch wenn sie Abnehmer ausserhalb des EWR bedienen (s. Ziff. 2 Abs. 3).

Laut Entwurf wird das Inverkehrbringen von D4, D5 und D6 verboten (Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a). Auch Stoffe, ausgenommen Polymere, sowie Zubereitungen, welche einen geregelten Stoff mit einem Gehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, unterliegen dem Verbot (Ziff. 1 Abs. 1

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