Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

5 Änderung anderer Erlasse (Pflanzenschutzmittelverordnung)

5.1 Strengere Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel für eine nichtberufliche Verwendung

Art. 17 Voraussetzungen

Abs. 1ter

Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt werden im neuen Absatz 1terzusätzliche Anforderungen für die Produkte festgelegt, die für eine nicht berufliche Verwendung zugelassen werden sollen.

Bst. a

Herbizide («Unkrautvertilgungsmittel»; Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen) sollen für die nicht berufliche Anwendung nicht mehr zugelassen werden. Für nicht berufliche Verwender und Verwenderinnen stehen nichtchemische Alternativen wie Jäten oder Abdecken mit Folien zur Verfügung. Zudem ist der Einsatz von Herbiziden auf befestigten Flächen wie Dächern, Terrassen, Plätzen und Wegen verboten (Anhang 2.5 Ziffer 1.1 ChemRRV), seit 2001 auch für nicht berufliche Anwender. Gemäss einem aktuellen BAFU-Bericht11 wird diese Einschränkung jedoch oft nicht eingehalten. Die Einhaltung des Verbots ist im Privatgarten sehr schwierig zu kontrollieren respektive durchzusetzen. Mit der Nicht-Zulassung von Herbiziden für nicht berufliche Verwender und Verwenderinnen wird dieses Problem gelöst.

Bst. b

Zugelassene Wirkstoffe mit bestimmten unerwünschten Eigenschaften werden als Substitutionskandidaten identifiziert. Pflanzenschutzmittel, welche einen oder mehrere Substitutionskandidaten als Wirkstoffe enthalten, werden vergleichend bewertet und soweit möglich durch andere Mittel ersetzt, die keine Substitutionskandidaten enthalten. Dadurch werden mit Pflanzenschutzmitteln verbundene Risiken minimiert und folglich der Schutz von Mensch und Umwelt verbessert. In Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Verwendung werden zum Schutz der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender Substitutionskandidaten überhaupt nicht mehr erlaubt sein. Damit stehen den nicht beruflichen Verwenderinnen und Verwendern ausschliesslich Produkte mit grundsätzlich günstigeren Risikoprofilen zur Verfügung. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender im Gegensatz zu den Beruflichen nicht ausgebildet sind und deshalb tendenziell weniger risikobewusst vorgehen. Folglich kann ihnen nicht im gleichen Mass der Umgang mit für Gesundheit und Umwelt risikoreicheren Produkten wie den beruflichen Verwenderinnen und Verwendern zugemutet werden.

Bst. c und d

Wird die nicht berufliche Verwendung von Wirkstoffen mit bestimmten Gefahreneigenschaften verboten, können entsprechende Gesundheitsrisiken ausgeschlossen werden. Deshalb werden endokrinschädliche, neurotoxische und immuntoxische Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Verwendung nicht mehr zugelassen sein.

Durch den Ausschluss von Pflanzenschutzmitteln mit gewissen Gefahreneinstufungen wird bereits heute die Abgabe von Produkten an nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender eingeschränkt. Um den Gesundheitsschutz weiter zu verbessern, werden die einstufungsbasierten Ausschlusskriterien für Pflanzenschutzmittel für die nicht berufliche Verwendung um weitere Gefahrenklassen bzw. -kategorien ergänzt. Es handelt sich dabei um

11 Gubser Ch., Butterweck J. 2018: Stand der Umsetzung des Herbizidverbots. Studie zur Umsetzung des Anwendungsverbots von Herbiziden auf und an Strassen, Wegen und Plätzen. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Wissen, Nr. 1815: 40 S. 23/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138