Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

1 Ausgangslage

Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch die Stimmbevölkerung hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung am 30. Juni 1993 u. a. beschlossen, das schweizerische Chemikalienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) regelt in 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen und insbesondere Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.

Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts, insbesondere wegen der Fortschreibung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung [1], ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Weiterer Änderungsbedarf besteht aufgrund der Fortschreibung des Rechts in internationalen Verträgen wie dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03), das die Schweiz als Vertragspartei in nationales Recht zu überführen hat. Auch hier orientiert sie sich soweit wie möglich an der entsprechenden Umsetzung in der EU [2]. In diesem Kontext enthält die Vorlage Anpassungen bestehender und neue Vorschriften über extrem langlebige per- und polyfluorierte Alkylverbindungen [3] [4] [5] [6], über sehr persistente und sehr bioakkumulative cyclische Siloxane [7], über kanzerogene polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, die über das Recycling von Altreifen im Umlauf gehalten werden, und als Einstreumaterial für Sportplätze die Gesundheit des Menschen gefährden können [8], sowie über «CMR-Stoffe» enthaltende Medizinprodukte [9]. Darüber hinaus soll aufgrund der vom Parlament angenommenen Motion Chevalley vom 26. September 2019 (19.4182 «Wann werden oxo-abbaubare Kunstoffe verboten?») das Inverkehrbringen oxo-abbaubarer Kunststoffe wie in der EU verboten werden [10].

Auch andere, kleinere Änderungen betreffen Abstimmungen bestehender Vorschriften mit dem EU-Recht [11] oder drängen sich aufgrund Rückmeldungen der betroffenen Branche sowie von Erfahrungen im Vollzug auf.

Eine Reihe von Massnahmen in der Vorlage begründet sich im «Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln», den der Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedet hat [12]. Mit dem Aktionsplan sind verschiedene Massnahmen zur Verringerung der Risiken durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im nicht beruflichen Bereich beschlossen worden. Im Jahr 2019 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Liste von Produkten veröffentlicht, die für die nicht berufliche Verwendung zugelassen sind (Massnahme 6.2.2.3); ab Januar 2021 dürfen nur noch diese Produkte an nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden. Mit der Massnahme 6.2.2.4 «Strengere Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Verwendung» soll die Auswahl von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Verwendung so eingeschränkt werden, dass die Risiken für den Menschen und die Umwelt verringert werden. Dazu müssen die Voraussetzungen für die Zulassung von Produkten für die Verwenderkategorie «nicht berufliche Verwendung» angepasst werden. Im Bereich der Spritzgeräte für Pflanzenschutzmittel müssen diese zurzeit nur dann regelmässig kontrolliert werden und einen Spülwassertank mitführen, wenn sie im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) eingesetzt werden. Mit dem Aktionsplan wurden die Massnahmen 6.1.2.2 «Kontrolle der Spritzgeräte auch ausserhalb des ÖLN» und die Massnahme 6.2.1.1.b «Mitführen eines Spülwassertanks für die Spülung der Spritzgeräte auf dem Feld ausserhalb des ÖLN» beschlossen. Damit sollen die Anforderungen an alle

3/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138