Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
3 Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und Verhältnis zum EU-Recht
Mit dieser Vorlage zur Änderung der ChemRRV werden neue Bestimmungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen im nationalen Recht umgesetzt. Sämtliche Regelungsinhalte sind mit dem Völkerrecht vereinbar.
Ein Teil der vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV hat zum Ziel, die Schweizer Bestimmungen an das EU-Recht anzugleichen und dadurch Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz ein ebenso hohes Schutzniveau für den Schutz der Gesundheit und der Umwelt wie in der EU sicherzustellen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Anpassungen an die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) und (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) sowie an die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Die entsprechenden Erlasse und Dokumente sind in Kapitel 1 der vorliegenden Erläuterungen referenziert. Weiter sollen mit dieser Vorlage Entscheide der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommen im nationalen Recht umgesetzt werden.
Der andere Teil der Änderungen betrifft in erster Linie Vorschriften über Pflanzenschutzmittel. Damit setzt der Bundesrat insbesondere einen Auftrag aus dem Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 6. September 2017 um. Die vorgesehenen Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel und das Verbot des Inverkehrbringens von Herbiziden für die nichtberufliche Verwendung sind mit dem EU-Recht vereinbar. Auch die Massnahmen für Spritzgeräte ausserhalb des ÖLN sind mit dem EU-Recht verträglich. In der EU müssen seit dem Jahr 2020 alle Spritzgeräte für die berufliche Anwendung von Pestiziden alle drei Jahre geprüft werden (ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte und Rückenspritzen). Für Neugeräte gilt, dass sie erstmals nach fünf Jahren zu prüfen sind (Artikel 8 Richtlinie 2009/128/EG2).
2 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. ABl. L 309 vom, 24.11.2009, S. 71. 8/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138