Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Änderungen der Aufgaben des Bundes. Der Aufwand für die Umsetzung der strengeren Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung ist gering und kann mit den vorhandenen Ressourcen bewältigt werden.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die mit dieser Änderungsvorlage neu eingeführten Beschränkungen und Verbote, deren Einhaltung von den Kantonen zu überprüfen ist, werden temporär einen zusätzlichen Vollzugsaufwand generieren. Da die Kantone im Bereich der Marktkontrolle bei der jährlichen Planung von Vollzugskampagnen unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen Ressourcen jeweils von Jahr zu Jahr unterschiedliche thematische Schwerpunkte setzen und dabei neue Rechtsvorschriften einbeziehen, ergibt sich aus dieser Änderungsvorlage insgesamt keine nennenswerte Mehrbelastung der Kantone bei den Vollzugsaufgaben. Die Angleichungen an das EU-Recht betreffend das Inverkehrbringen von Mehrwegbehältern mit in der Luft stabilen Stoffen wie auch die Kennzeichnungspflicht für rezyklierte, aufgearbeitete oder regenerierte Stoffe vereinfachen den kantonalen Vollzug. Dies trifft auch für die Anpassungen bei der Meldepflicht betreffend stationäre Anlagen mit Kältemitteln zu.

Die vorgeschlagenen Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel für eine nichtberufliche Verwendung bringen keine zusätzliche Belastung für die Kantone mit sich. Auch die Vorschriften über Spritzgeräte ausserhalb des ÖLN haben eine geringe Auswirkung auf die Kantone. Diese sind heute schon für die Kontrolle der im ÖLN verwendeten Geräte zuständig, wobei sie diese Aufgabe delegieren können. Die benötigten Kontrollstellen sind bereits in Betrieb. Ein gewisser Mehraufwand ist für die Kontrollstellen zu erwarten, weil die Anzahl der zu prüfenden Geräte etwas zunimmt.

6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Die meisten Änderungen dieser Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Gemeinden, weil diese keine Vollzugsaufgaben zu erfüllen haben.

6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit

Die Auswirkungen der neuen Beschränkungen und Verbote auf die Wirtschaft sind insgesamt gering. Weil sie mit dem EU-Recht abgestimmt sind, sind die Umstellungskosten für die Betroffenen in der Schweiz im Vergleich mit den Betroffenen im EWR ähnlich. Von den neuen Beschränkungen für das Inverkehrbringen per- und polyfluorierter Alkylverbindungen sind sowohl in der EU wie in der Schweiz Importeure betroffen, die sich ihre Produkte ausserhalb des EWR beschaffen. Mit Übergangsfristen wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich auf die neue Situation einzustellen. Die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Regelungen auf betroffene Akteure der Wirtschaft und die zu erwartenden Kosten sind in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen in Kapitel 4 beschrieben, soweit dazu Informationen und Daten verfügbar sind.

Die Aufhebung der Regelung über die Möglichkeit zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Geräte und Einrichtungen, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen, hat nur geringfügige Auswirkungen auf die Wirtschaft. In den letzten Jahren wurden lediglich ein bis zwei Ausnahmebewilligungen pro Jahr zur Ausfuhr asbesthaltiger Bahnwagen erteilt, die in der Schweiz nicht mehr weiterverwendet worden wären. Allenfalls müssen einzelne asbesthaltige Geräte und Einrichtungen in der Schweiz durch anerkannte Asbestsanierungsunternehmen fachgerecht von asbesthaltigen Bestandteilen befreit werden, bevor sie exportiert werden dürfen.

28/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138