Bericht ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV

Bst. b). Demgegenüber beschränken sich die Verbote der Verwendung auf D4, D5 und D6 als Lösungsmittel für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen (Ziff. 1 Abs. 2).

Die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Inverkehrbringens finden sich in Ziffer 2. Nach Absatz 1 gelten Ausnahmen für das Inverkehrbringen von D4, D5 und/oder D6 zum Zweck der beruflichen oder gewerblichen Verwendung als Monomere für die Herstellung von Silikonpolymeren und bei der Emulsionspolymerisation (Bst. a – b), als Zwischenprodukte für die Herstellung siliciumorganischer Verbindungen (Bst. c), als Ausgangsprodukte (Stoffe und Zubereitungen) für die Herstellung von Gegenständen in Industrieanlagen einschliesslich Stoffe und Zubereitungen für die Herstellung der Ausgangsprodukte (Bst. d) sowie als Oberflächenbehandlungsmittel für Nichtmetalle (Bst. e) und als Reagenzien für Analyse- und Forschungszwecke (Bst. f).

Ziffer 2 Absatz 2 regelt in den Buchstaben a und b Ausnahmen für D4-, D5- und/oder D6- haltige Medizinprodukte (Bst. a) sowie Mittel zur Reinigung und Restaurierung von Kunstwerken (Bst. b). Diese Ausnahmen gelten einerseits für die bestimmungsgemässe Verwendung der Stoffe oder berücksichtigen den Sachverhalt, dass Silikonpolymere enthaltende Zubereitungen die Stoffe herstellungsbedingt enthalten können. In den Ziffern 1 – 6 unter Buchstabe c sind Ausnahmen für D4, D5 und/oder D6 in Zubereitungen in spezifischen Verwendungen festgelegt, soweit diese Zubereitungen auf Silikonpolymeren basieren.

Ziffer 2 Absatz 3 erlaubt das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die für die Herstellung der Produkte erforderlich sind, die nach Absatz 2 in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ziffer 2 Absatz 4 Buchstabe a relativiert das grundsätzliche Verwendungsverbot der Stoffe dahingehend, dass die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen mit D5 möglich sein soll, wenn die Tätigkeit in einem überwachten geschlossenen System stattfindet, bei dem die Reinigungsflüssigkeit rezykliert oder verbrannt wird. Buchstabe b regelt die Ausnahme für das Inverkehrbringen von D5 für diesen Zweck.

Ziffer 3 Absatz 1 regelt die spezifischen Daten für das Inkrafttreten der Verbote des Inverkehrbringens für Leave-on-Kosmetika, Medizinprodukte, D5 als Lösungsmittel für die Verwendung in der chemischen Reinigung in nicht geschlossenen Systemen sowie für Arzneimittel (Bst. a). Für alle übrigen Stoffe und Zubereitungen treten die Verbote am 1. April 2024 in Kraft (Bst. b), vorbehältlich der abwaschwaren kosmetischen Mittel, die D4 und D5 enthalten. Für diese hat der Bundesrat mit Änderung der ChemRRV vom 17. April 2019 bereits ein Verbot beschlossen, das laut Ziffer 2 Absatz 6 Anhang 2.2 ChemRRV am 1. Juni 2021 in Kraft tritt.

Ziffer 3 Absatz 2 regelt schliesslich die Daten für das Inkrafttreten der Verwendungsverbote der cyclischen Siloxane für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen in nicht geschlossenen Systemen. Vorgesehen sind der 1. April 2024 für D4 und D6 sowie der 1. April 2027 für D5.

4.8 Reinigungsmittel (Anhang 2.2)

Mit dem im vorstehenden Kapitel beschriebenen Transfer der Vorschrift in Anhang 1.19 wird Ziffer 2 Absatz 6 Anhang 2.2 aufgehoben.

4.9 Kunststoffe, deren Monomere und Additive (Anhang 2.9)

Die Änderungen von Anhang 2.9 über Kunststoffe, deren Monomere und Additive umfassen neue Vorschriften über oxo-abbaubare Kunststoffe, PAK-haltige Kunststoffzubereitungen zur Verwendung auf Kunstrasenplätzen und anderen Sportbelägen sowie eine Anpassung der

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