Bericht ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuterungen Vernehmlassung ChemRRV
und Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen, Werkzeuge, Bekleidung, Schuhe oder Arm- und Stirnbänder.
Die Stoffgruppe der PAK umfasst mehrere Hundert Einzelverbindungen, die sich durch das Vorhandensein von zwei oder mehr kondensierten Benzolringen auszeichnen. Für zahlreiche PAK bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass sie beim Menschen Krebs erzeugen können (Klassierung als Carc. Cat. 1B nach Anhang VI der CLP-Verordnung), so auch für die in Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe ebisgeregelten acht PAK, nämlich Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen. Diese PAK sind gemäss Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben d und e bereits seit dem Jahr 2010 in Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen beschränkt. Weil sie aber auch in Kunststoff- bzw. Gummiteilen in einer breiten Palette von Gegenständen für Verbraucher gefunden wurden, erliess der Bundesrat zum Schutze der Gesundheit der Verbraucher vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber PAK in Verbraucherprodukten die eingangs erwähnte Beschränkung in Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe ebis.
In der Folge wurde festgestellt, dass Altreifen in Form von Granulaten oder Streu als Einstreumaterial für Kunstrasenplätze oder in loser Form auf Spiel- und Sportplätzen verwendet werden. Nachdem Altreifen bis zum Jahr 2010 PAK-haltige Weichmacheröle enthielten, kann ihre Verwertung in solchen nicht abriebstabilen Verwendungen zu einer Exposition von Kindern, Sporttreibenden oder dem Unterhaltspersonal gegenüber PAK in Form von atembaren Stäuben oder eines Hautkontakts führen.
Weil Kunststoffgranulate und -streu im Sinne des Chemikalienrechts als Zubereitungen gelten, fallen sie nicht in den Geltungsbereich der Vorschriften über PAK-haltige Gegenstände der Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe ebis. Zwar sind in Anhang 1.10 ChemRRV Abgabeverbote an die breite Öffentlichkeit für kanzerogene Stoffe und Zubereitungen nach Anhang XVII Anlagen 1 – 6 der REACH-Verordnung festgelegt. Bei Ausschöpfung der einstufungsrelevanten Konzentrationsgrenzen für die Kanzerogenität und unter Berücksichtigung der typischerweise vorkommenden Anteile der acht geregelten PAK in Zubereitungen können aber gemäss einer Hochrechnung der Niederlande im europäischen Beschränkungsdossier weiterhin Zubereitungen mit bis zu 387 mg/kg PAK an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Dieser Wert liegt wie die in der EU durchgeführte neue Risikobeurteilung gezeigt hat deutlich zu hoch, um die menschliche Gesundheit in der losen Verwendung von Granulaten und Streu auf Kunstrasen- oder Spiel- und Sportplätzen in gebührendem Mass zu schützen. So haben Modellrechnungen hinsichtlich der Höhe des zusätzlichen Krebsrisikos für unterschiedlich Exponierte ergeben, dass Granulat oder Streu einen Gehalt an der Summe der acht PAK in der Summe einen Wert von rund 20 mg/kg nicht überschreiten sollte. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist folglich ein spezifischer Grenzwert für das Inverkehrbringen PAK-haltiger Zubereitungen (Kunststoffgranulate und -streu) notwendig, die zur losen Verwendung auf Kunstrasen-, Spiel- und Sportplätzen bestimmt sind. Daten von analysierten Granulaten aus Altreifen, die vor allem aus in den Niederlanden stammen, zeigen, dass rund 95 % aller gemessenen Granulate bereits jetzt maximal 17 mg der geregelten PAK pro Kilogramm aufweisen. Mit der neuen Regelung wird deshalb einerseits gewährleistet, dass künftig sämtliches neu eingesetztes Granulat und Streu auf Kunstrasen-, Spiel- und Sportplätzen sicher verwendet werden kann8 und andererseits durch die Schliessung der bestehenden Regelungslücke sichergestellt wird, dass auch künftig nicht auf billigere Ausgangsmaterialien minderer Qualität zurückgegriffen wird.
Als Grundlage für die Vorschriften über PAK-haltige Zubereitungen als Einstreumaterial für Kunstrasenplätze und zur losen Verwendung auf anderen Sportplatzbelägen und Spielplätzen
8 Vorbehaltlich des Ergebnisses der zurzeit laufenden Prüfung der Einführung eines grundsätzlichen Verbots des Inverkehrbringens kunstoffhaltiger Zubereitungen, die aufgrund ihrer Verwendungsart zur Belastung der Umwelt mit «Mikroplastik» beitragen. 19/29 054.11-00025/00005/00002/R125-0138