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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
oder Zellen zu transplantieren oder für die Herstellung von Transplantatprodukten zu verwenden.
2 Das Verbot gilt nicht für:
b. Aufgehoben
Art. 7a Verbot der Verwendung unerlaubt entnommener Organe, Gewebe
oder Zellen
Es ist verboten, Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren oder für die Herstellung von Transplantatprodukten zu verwenden, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung nach den Artikeln 8, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f‒i, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 vorlag.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen zur allogenen Transplantation
Art. 14 Abs. 2bis, 2ter und 4 Bst. d
2bis Bei Überkreuz-Lebendspenden trägt der Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers, die oder der mit der Spenderin oder dem Spender ein inkompatibles Paar bildet, die Kosten nach Absatz 2.
2terBisheriger Abs. 2bis
4 Der Bundesrat legt insbesondere fest:
d. die Sonderfälle der Kostentragung bei Personen ohne Versicherer nach Absatz 2 respektive 2bis in der Schweiz.
Gliederungstitel vor Art. 15a
3a. Abschnitt: Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern bei allogenen Transplantationen
Art. 15a Abs. 1, 3 zweiter Satz und Abs. 5 Bst. c
1 Die Versicherer nach Artikel 14 Absätze 2 und 2bis übernehmen die medizinischen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen entstehen.
3 ... Er leistet den Lebendspende-Nachsorgestellen nach Artikel 15c jährliche Beiträge auf Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden Kosten.
5Er berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschale:
c. den Aufwand für die Leistungen der Lebendspende-Nachsorgestellen;