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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …

c. für die Bewilligung der Ein- und Ausfuhr von Transplantatprodukten aus embryonalen Stammzellen: Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d;

d. für die Herstellungsbewilligung für Transplantatprodukte aus tierischen Organen, Geweben und Zellen: Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a;

e. für die Bewilligung klinischer Versuche mit Transplantatprodukten: Artikel 49b Absatz 1 Buchstabe b.

8 Der Bundesrat kann:

a. die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zur Herstellung von Transplantatprodukten von einer Bewilligung abhängig machen;

b. bei Transplantatprodukten, die mit einem Medizinprodukt kombiniert werden, den Medizinproduktteil spezifischen Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung unterstellen.

Art. 3 Abs. 2

2 Für die Begriffe Embryo und überzähliger Embryo gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 des Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dezember 20033 (StFG);

Art. 4 Abs. 2

2 Der Bundesrat kann Anforderungen an die Sorgfalt und die Qualität im Umgang mit Organen, Geweben und Zellen festlegen. Dabei beachtet er anerkannte nationale und internationale Regelungen.

Art. 5 Abs. 2

2 Die Vorschriften über die Information und Zustimmung nach Absatz 1 gelten auch für den Umgang mit Gewebe aus der Nabelschnur und Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut.

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen

1. Abschnitt: Unentgeltlichkeit der Spende und Verbote

Art. 7 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b

1 Es ist verboten:

b. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, zu entnehmen, solche Organe, Gewebe

3 SR 810.31