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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
2 Stammzellen dürfen aus überzähligen Embryonen nur dann zur Transplantation auf den Menschen oder zur Herstellung von Transplantatprodukten gewonnen werden, wenn das betroffene Paar umfassend über die vorgesehene Verwendung informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat.
3 Das Paar beziehungsweise die Frau oder der Mann kann die Zustimmung jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen bis zum Beginn der Stammzellengewinnung widerrufen.
4 Wird die Zustimmung von der Frau oder dem Mann nicht erteilt oder widerrufen, so ist der Embryo sofort zu vernichten.
5Im Todesfall entscheidet die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner über die Verwendung des Embryos zur Stammzellengewinnung. Ist aufgrund des erklärten oder mutmasslichen Willens der verstorbenen Person davon auszugehen, dass sie die Zustimmung verweigert hätte, so geht ihr Wille vor.
Art. 42 Bst. b
Der Bundesrat legt fest:
b. die Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber;
Art. 43 Bewilligungspflicht
1 Wer einem Menschen tierische Organe, Gewebe oder Zellen transplantieren will, braucht eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung nach Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen werden kann;
b. im Fall von Transplantationen ausserhalb eines klinischen Versuchs ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist;
c. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
d. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde.
Art. 46 Bst. c
Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:
c. Personen nach Buchstabe a verpflichten, der zuständigen Behörde Bestehen, Aussetzen und Ende der Sicherstellung zu melden.