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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
a. die registerführende Stelle: die zur Führung des Registers, zur Blut-Stammzellensuche und der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit notwendigen Daten;
b. das nationale HLA-Labor: die zur wissenschaftlichen Beurteilung der immunologischen Übereinstimmung zwischen spendewilligen Personen und Patientinnen und Patienten notwendigen Daten;
c. Spitäler: die Daten der von ihnen betreuten Personen, für die Blut-Stammzellen gesucht werden oder die Blut-Stammzellen gespendet oder empfangen haben;
d. die Vigilanzstelle für Blut-Stammzellen: die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 36a notwendigen Daten.
2 Eine im Register eingetragene Person kann jederzeit die Löschung der sie betreffenden Daten verlangen, es sei denn, es wurden bei ihr schon Tests für eine konkrete Spende durchgeführt oder sie hat schon Blut-Stammzellen gespendet oder empfangen.
3 Der Bundesrat regelt:
a. welche Personendaten im System bearbeitet werden;
b. die Berechtigungen zum Eintrag und zur Einsicht von Daten;
c. die Aufbewahrung der Daten.
Art. 23p Datenbekanntgabe
Die registerführende Stelle kann Daten zu Forschungszwecken an Dritte bekanntgeben.
Art. 24 Abs. 1 und 3
1 Wer Menschen Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt muss dies der zuständigen Behörde melden.
3 Er kann für Entnahmen, die geringe Anforderungen an die Qualität und die Sicherheit stellen, Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen.
Art. 24a Bewilligungspflicht für die Entnahme
Der Bundesrat kann die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen von einer Bewilligung abhängig machen, wenn die Qualität der Entnahme, insbesondere die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, nicht anders gewährleistet werden kann.
Art. 25 Bewilligungspflicht für die Lagerung sowie für die Ein- und Aus-
fuhr: Grundsatz
1 Eine Bewilligung braucht, wer:
a. Organe, Gewebe oder Zellen lagert;