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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …

Art. 38a Bewilligungspflicht für die Lagerung überzähliger Embryonen

1 Wer überzählige Embryonen im Hinblick auf die Gewinnung von Stammzellen zur Transplantation auf den Menschen lagern will, braucht eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. für die spätere Verwendung bereits eine Bewilligung nach Artikel 38 erteilt wurde;

b. die Lagerung zur Stammzellengewinnung unbedingt erforderlich ist;

c. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; und

d. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde.

Art. 38b Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr überzähliger Embryo-

nen

1 Wer überzählige Embryonen ein- oder ausführen will, braucht eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a, b und d erfüllt sind;

b. die Stammzellen des überzähligen Embryos besser geeignet sind für die Behandlung der betreffenden Person als andere im Zielland vorhandene Stammzellen überzähliger Embryonen;

c. die Einfuhr zur Behandlung einer bestimmten Person notwendig ist.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde.

Art. 39 Information und Zustimmung der Spenderin

1 Eine schwangere Frau darf erst angefragt werden, ob embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden dürfen, nachdem sie sich für den Schwangerschaftsabbruch entschieden hat.

2 Embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen dürfen nur transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Spenderin umfassend über die vorgesehene Verwendung informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat.

Art. 40 Information und Zustimmung des betroffenen Paares

1 Ein Paar darf erst angefragt werden, ob Stammzellen aus den überzähligen Embryonen zur Transplantation auf den Menschen oder zur Herstellung von Transplantatprodukten gewonnen werden dürfen, nachdem die Überzähligkeit festgestellt worden ist.