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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
Art. 15f Bearbeitung von Daten im Lebendspende-Nachsorgeregister im
Bereich der Spende von Blut-Stammzellen
1 Die Lebendspende-Nachsorgestelle für Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen bearbeitet die medizinischen Daten der spendenden Personen in pseudonymisierter Form im Register der Europäischen Gesellschaft für Blut- und Knochenmarktransplantation.
2 Die Lebendspende-Nachsorgestelle für Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 15c notwendigen Daten zu bearbeiten.
Art. 15g Bekanntgabe von Daten
Die Lebendspende-Nachsorgestellen können Daten nach Artikel 15e und 15f bekanntgeben an:
a. behandelnde Ärztinnen und Ärzte: die Daten, die für die Behandlung der betroffenen Person erforderlich sind;
b. die Gemeinsame Einrichtung für die Einforderung der Pauschale nach Artikel 15b Absatz 2 bei den Versicherern der Empfängerinnen und Empfänger von Blut-Stammzellen;
c. Dritte zu Forschungszwecken.
Art. 15h Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt:
a. welche Personendaten in den Lebendspende-Nachsorgeregistern bearbeitet werden;
b. die Berechtigung zum Eintrag, zur Einsicht und zur Bekanntgabe von Daten;
c. die Aufbewahrung der Daten.
Art. 15i Meldepflicht
1 Wer Organe oder Blut-Stammzellen für eine Lebendspende entnimmt oder transplantiert, meldet der zuständigen Lebendspende-Nachsorgestelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 3.
2 Die Meldung darf nur mit der schriftlichen Zustimmung der spendenden Person erfolgen.
3 Der Bundesrat sieht weitere Meldepflichten im Bereich der Lebendspende-Nachsorge vor, insbesondere beim Tod der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme.