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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …

c. die Transplantationszentren: pseudonymisierte Daten der von ihnen betreuten spendenden und empfangenden Personen zu Forschungszwecken.

Gliederungstitel vor Art. 23e

4b. Abschnitt: Zuteilung von Organen in einem Überkreuz- Lebendspende-Programm

Art. 23e Zweck des Programms

1 Das Überkreuz-Lebendspende-Programm (Programm) dient dazu, inkompatiblen Spender-Empfänger-Paaren die Transplantation zu ermöglichen.

2 Als inkompatibel gilt ein Paar, wenn eine Patientin oder ein Patient das Organ einer Person, die ihr oder ihm ein Organ spenden will, aus medizinischen Gründen nicht annehmen kann.

Art. 23f Durchführung des Programms

1 Die Transplantationszentren müssen Organe aus Überkreuz-Lebendspenden im Rahmen des Programms transplantieren, wenn mindestens drei Patientinnen oder Patienten beteiligt sind.

2 Der Bundesrat regelt, welche Organe im Rahmen des Programms zugeteilt werden können.

3 Die Nationale Zuteilungsstelle (Art. 19) führt das Programm durch.

Art. 23g Teilnahmevoraussetzungen

1 Am Programm teilnehmen kann:

a. eine Patientin oder ein Patient, wenn mindestens eine Person bereit ist, ihr oder ihm ein Organ zu spenden;

b. wer sich bereit erklärt, einer ihr oder ihm bekannten Person ein Organ zu spenden.

2 Am Programm teilnehmen kann auch wer sich bereit erklärt, einer ihr oder ihm unbekannten Person ein Organ zu spenden.

3 Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Teilnahme am Programm.

Art. 23h Aufnahme

1 Patientinnen und Patienten sowie spendewillige Personen können in das Programm aufgenommen werden, wenn:

a. sie der Aufnahme schriftlich zugestimmt haben;