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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
b. die Voraussetzungen für eine Organentnahme bei der spendewilligen Person erfüllt sind;
c. bei der Patientin oder dem Patienten keine dauernde medizinische Kontraindikation vorliegt.
2 Das Transplantationszentrum entscheidet über die Aufnahme der Patientin oder des Patienten und der spendewilligen Person in ein Programm und meldet dies zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle.
3 Sind die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so schliesst das Transplantationszentrum die betreffende Person aus dem Programm aus. Es meldet den Ausschluss der Nationalen Zuteilungsstelle.
4 Der Bundesrat legt die nach Absatz 2 erforderlichen Daten fest.
Art. 23i Ermittlung kompatibler Paare und der besten Kombination
1 Die Nationale Zuteilungsstelle bildet kompatible Spender-Empfänger-Paare. Sie berücksichtigt dabei den medizinischen Nutzen der Transplantation.
2 Sie ermittelt unter den kompatiblen Paaren die beste Kombination und berücksichtigt dabei folgende Kriterien:
a. ein möglichst hohe Anzahl an Transplantationen;
b. den gesamten medizinischen Nutzen;
c. eine möglichst hohe Zahl in sich geschlossener Überkreuzungen mit möglichst wenigen Paaren.
3 Bei der Ermittlung der besten Kombination ist anzustreben, dass Patientinnen und Patienten, die aufgrund physiologischer Eigenschaften nur geringe Chancen haben, eine kompatible Spenderin oder einen kompatiblen Spender zu finden, mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ein Organ erhalten, wie Patientinnen und Patienten ohne diese Eigenschaften.
4 Der Bundesrat kann weitere Kriterien zur Ermittlung der besten Kombination nach den Absätzen 2 und 3 festlegen und die Reihenfolge und Gewichtung der Kriterien bestimmen.
Art. 23j Zuteilung der Organe
1 Die Nationale Zuteilungsstelle teilt die Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren gemäss der besten Kombination zu.
2 Nimmt eine spendewillige Person nach Artikel 23g Absatz 2 am Programm teil, so wird das Organ einer am Programm teilnehmenden Spenderin oder eines Spenders einer Patientin oder einem Patienten auf der Warteliste (Art. 21) zugeteilt.
3 Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren.