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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …

Art. 23k System für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende

1 Das BAG betreibt ein elektronisches System zur Zuteilung der Organe im Rahmen eines Überkreuz-Lebendspende-Programms.

2 Es dient der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 23h–23j sowie der Forschung.

3 Es enthält folgende Daten:

a. Daten über die Identität und die Gesundheit der am Programm teilnehmenden Personen, namentlich medizinische und physiologische Daten;

b. während des Zuteilungsverfahrens generierte Daten.

4 Die folgenden Stellen sind berechtigt, die nachstehenden Daten zu bearbeiten:

a. die Nationale Zuteilungsstelle: die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 23f Absatz 3 notwendigen Daten;

b. die Transplantationszentren:

1. die Daten der von ihnen betreuten spendenden und empfangenden Personen,

2. die Daten der von anderen Transplantationszentren betreuten spendenden Personen in pseudonymisierter Form;

c. das BAG: die zur Erfüllung der Aufsicht notwendigen Daten.

5Die folgenden Stellen sind berechtigt, Dritten Daten bekanntzugeben:

a. die Nationale Zuteilungsstelle: ausländischen Programmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (Art. 23l);

b. das BAG: zu Forschungszwecken.

6Der Bundesrat regelt:

a. welche Personendaten im System bearbeitet werden;

b. die Berechtigungen zum Eintrag, zur Einsicht und zur Bekanntgabe von Daten;

c. die Aufbewahrung der Daten.

Art. 23l Zusammenarbeit mit dem Ausland

1 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Programmen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei Überkreuz-Lebendspenden abschliessen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das BAG.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit.