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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
Art. 23k System für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende
1 Das BAG betreibt ein elektronisches System zur Zuteilung der Organe im Rahmen eines Überkreuz-Lebendspende-Programms.
2 Es dient der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 23h–23j sowie der Forschung.
3 Es enthält folgende Daten:
a. Daten über die Identität und die Gesundheit der am Programm teilnehmenden Personen, namentlich medizinische und physiologische Daten;
b. während des Zuteilungsverfahrens generierte Daten.
4 Die folgenden Stellen sind berechtigt, die nachstehenden Daten zu bearbeiten:
a. die Nationale Zuteilungsstelle: die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 23f Absatz 3 notwendigen Daten;
b. die Transplantationszentren:
1. die Daten der von ihnen betreuten spendenden und empfangenden Personen,
2. die Daten der von anderen Transplantationszentren betreuten spendenden Personen in pseudonymisierter Form;
c. das BAG: die zur Erfüllung der Aufsicht notwendigen Daten.
5Die folgenden Stellen sind berechtigt, Dritten Daten bekanntzugeben:
a. die Nationale Zuteilungsstelle: ausländischen Programmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (Art. 23l);
b. das BAG: zu Forschungszwecken.
6Der Bundesrat regelt:
a. welche Personendaten im System bearbeitet werden;
b. die Berechtigungen zum Eintrag, zur Einsicht und zur Bekanntgabe von Daten;
c. die Aufbewahrung der Daten.
Art. 23l Zusammenarbeit mit dem Ausland
1 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Programmen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei Überkreuz-Lebendspenden abschliessen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das BAG.
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit.