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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …

3 Die Bewilligung kann nur Organe und Organkombinationen umfassen, die im Gesuch aufgeführt sind.

4 Der Bundesrat kann für die Transplantation von Geweben, Zellen oder Transplantatprodukten oder die Abgabe von Transplantatprodukten an Dritte eine Bewilligungspflicht vorsehen, wenn die Anforderungen an die Qualität oder bei gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen die biologische Sicherheit nicht anders gewährleistet werden kann.

Art. 28 Transplantationszentren

1 Als Transplantationszentrum gelten Institutionen mit einer Bewilligung nach Artikel 27 Absatz 1.

2 Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen nach einheitlichen Kriterien aufzeichnen, auswerten und regelmässig veröffentlichen.

3Bisheriger Art. 28

Art. 29 Abs. 1 und 3

1 Wer Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert oder eine Person medizinisch nachbetreut, die für eine Organtransplantation ins Ausland gereist ist, muss dies der zuständigen Behörde melden.

3 Er kann für Transplantationen, die geringe Anforderungen an die Qualität und die Sicherheit stellen, Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen.

Art. 30 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Von der Spende für eine allogene Transplantation auszuschliessen sind:

Art. 31 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

2 Der Bundesrat kann insbesondere festlegen:

3 Er kann Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen, wenn die Organe, Gewebe oder Zellen autolog transplantiert werden oder auf andere Art sichergestellt werden kann, dass eine Infektion mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist.

Art. 34 Abs. 2 und 3

2 Die Rückverfolgbarkeit gilt auch für Produkte und Materialien, die mit diesen Organen, Geweben oder Zellen oder dazugehörigen Proben in Berührung kommen.

3 Der Bundesrat kann ein Kodierungssystem zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit vorsehen.

Art. 35 Abs. 1 und 3

1 Die Aufzeichnungen nach Artikel 34 und alle wichtigen Unterlagen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.