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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …

b. die Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle nach Artikel 19;

c. die Aufgaben der für das Blut-Stammzellenregister zuständigen Stelle nach Artikel 23m Absatz 1;

d. die Aufgaben der Vigilanzstellen nach Artikel 36a.

2 Der Bund gilt den Organisationen oder Personen die Kosten für die Wahrnehmung der ihnen mittels Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung kann pauschal ausgerichtet werden.

3 Der Bundesrat regelt die Aufsicht über die beauftragten Organisationen und Personen.

Art. 54b Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung

Organisationen und Personen, die eine Vollzugsaufgabe nach Artikel 54a wahrnehmen, müssen:

a. eine gesamtschweizerische koordinierte Umsetzung sicherstellen;

b. über die erforderliche Kapazität, das erforderliche Fachwissen und genügend Erfahrung und Kompetenz insbesondere in folgenden Bereichen verfügen:

1. in der Transplantationsmedizin und im betreffenden Aufgabenbereich,

2. in der datenschutzkonformen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten,

3. im Qualitätsmanagement;

c. mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen etabliert vernetzt sein;

d. mit ausländischen Stellen zusammenarbeiten.

Art. 56 Abs. 2 Bst. c

2 Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren:

c. Richtlinien und Empfehlungen zum Spendeprozess zur Verfügung stehen.

Gliederungstitel vor Art. 57

3. Abschnitt: Schweigepflicht und Datenbearbeitung

Art. 58a Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten

1 Stellen des Bundes und der Kantone sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, einschliesslich Gesundheitsdaten und damit insbesondere Daten, welche im Rahmen von Meldungen zur Wahrnehmung der Vigilanz eingehen.

2 Die Personendaten sind zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt.