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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
mbis. aus einem zu Transplantationszwecken erzeugten Embryo Stammzellen gewinnt oder solche Stammzellen verwendet (Art. 37 Abs. 2 Bst. d);
Art. 70 Abs. 1 Bst. d und ebis–f
1Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:
d. Meldepflichten verletzt (Art. 15e, 20, 21 Abs. 3, 22, 24, 29, 36, 49a Abs. 3, 49c Abs. 2 und 62 Abs. 4);
ebis. Organe aus Überkreuz-Lebendspenden mit mehr als zwei Patientinnen und Patienten ausserhalb des Programms transplantiert (Art. 23f Abs. 1);
f. bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 25, 27, 38, 38a, 38b, 40 43 und 49a);
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.