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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
3 Der Bundesrat regelt bezüglich der Meldungen im Bereich der Vigilanz:
a. die Verantwortlichkeiten der Datenbearbeitung;
b. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;
c. die Aufbewahrungsdauer der Daten;
d. die Archivierung und Vernichtung der Daten;
e. die Datensicherheit.
Art. 59 Abs. 1bis und 2 Bst. a
1bis Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von Bund und Kantonen sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte stellen sich gegenseitig diejenigen Daten und Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
a. Aufgehoben
5. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 62)
Aufgehoben
Art. 63 Kontrolle
1 Die zuständigen Bundesbehörden kontrollieren in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Sie führen dazu Inspektionen durch.
2 Sie können Proben entnehmen oder verlangen sowie Auskünfte, Unterlagen und Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, einfordern.
3 Sie können bei Bedarf weitere Stellen und Fachpersonen beiziehen und die Zollorgane mit der Beschaffung von Probematerial beauftragen.
4 Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, Grundstücke und Räume zu betreten sowie Fahrzeuge zu durchsuchen.
Art. 64 Einleitungssatz und Bst. c
Betriebe und Personen, die mit Organen, Geweben, Zellen oder Transplantatprodukten umgehen, sind verpflichtet, bei der Durchführung der Inspektionen und Kontrollen unentgeltlich mitzuwirken. Sie müssen den zuständigen Bundesbehörden insbesondere:
c. Einblick in Unterlagen und Daten sowie Zutritt zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Fahrzeugen gewähren.