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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
Art. 15b Abs. 3
3 Die gemeinsame Einrichtung entrichtet den Lebendspende-Nachsorgestellen nach Artikel 15c eine jährliche Ausschüttung auf Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender.
Art. 15c Lebendspende-Nachsorgestellen
1 Zwei Lebendspende-Nachsorgestellen stellen die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen respektive von Blut-Stammzellen sicher.
2 Sie informieren und beraten spendewillige Personen über den Nutzen und die Risiken einer Lebendspende sowie Spenderinnen und Spender, wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse Massnahmen angezeigt sind.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 15d Lebendspende-Nachsorgeregister
1 Jede Lebendspende-Nachsorgestelle führt ein Register für die Nachsorge der von ihr betreuten Spenderinnen und Spender.
2 Die Lebendspende-Nachsorgeregister dienen der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 15b und 15c sowie der Forschung.
3 Sie enthalten die folgenden für die Nachsorge notwendigen Daten:
a. Daten über die Identität und die Gesundheit der spendenden und empfangenden Personen, namentlich medizinische und physiologische Daten;
b. Daten zum Versicherer nach Artikel 14 Absätze 2 und 2bis.
Art. 15e Bearbeitung von Daten im Lebendspende-Nachsorgeregister im
Bereich Organspende
Die folgenden Stellen sind berechtigt, im Lebendspende-Nachsorgeregister für Organspenderinnen und Organspender die nachstehenden Daten zu bearbeiten:
a. die Transplantationszentren: die Daten der von ihnen betreuten spendenden und empfangenden Personen;
b. die Lebendspende-Nachsorgestelle für Organspenderinnen und Organspender: die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 15c notwendigen Daten;
c. die gemeinsame Einrichtung: die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 15b notwendigen Daten;
d. das BAG: die zur Erfüllung der Aufsicht notwendigen Daten.