Vorlage
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
b. Organe, die nicht nach dem 4. oder 4b. Abschnitt zugeteilt werden, oder Gewebe oder Zellen ein- oder ausführt.
2 Die Einlagerung in ein Zolllager gilt als Einfuhr.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist;
c. gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Qualität der Entnahme, insbesondere die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, erfüllt sind;
d. bei der Ein- und Ausfuhr von Stammzellen aus überzähligen Embryonen zusätzlich die Anforderungen von Artikel 15 Absätze 3 Buchstaben b und c sowie 4 StFG4 beachtet werden; die Ein- und Ausfuhr ist zudem lediglich für eine konkrete Anwendung oder einen konkreten klinischen Versuch erlaubt.
Art. 25a Bewilligungspflicht für die Lagerung sowie für die Ein- und Aus-
fuhr: Vorschriften des Bundesrates
1 Der Bundesrat legt die Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, insbesondere Meldepflichten, fest und bezeichnet die Bewilligungsbehörde.
2 Er kann für Lagerungen sowie für Ein- und Ausfuhren Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn die Qualität und die Sicherheit gewährleistet bleiben.
3 Er kann Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber verpflichten, ihre Vertragspartnerinnen und -partner über das Angebot und bestimmte Aspekte der vereinbarten Leistungen zu informieren. Diese Informationspflicht kann namentlich beinhalten:
a. den Lagerort;
b. die weiteren, an der Vertragsleistung beteiligten Unternehmen;
c. den Umgang mit Personendaten;
d. die Voraussetzungen für eine Ausfuhr der gelagerten Organe, Gewebe oder Zellen;
e. sachliche Informationen zur späteren Verwendung der Organe, Gewebe oder Zellen.
Art. 27 Bewilligungspflicht für die Transplantation
1 Wer Organe transplantieren will, braucht eine Bewilligung des BAG.
2 Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn:
a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist;
c. die Qualität der Transplantationen gesichert ist.