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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
a. die Transplantationszentren:
1. die Daten der von ihnen betreuten Personen auf der Warteliste,
2. die Daten der von ihnen oder einem angeschlossenen Spital betreuten spendenden Personen,
3. die Daten der von ihnen betreuten empfangenden Personen sowie der Daten der spendenden Person des entsprechenden Organs,
4. während eines laufenden Zuteilungsverfahrens auch die Daten der spendenden Personen anderer Transplantationszentren und Spitäler,
5. die für die gegenseitige Qualitätskontrolle notwendigen Daten der spendenden und empfangenden Personen anderer Spitäler und Transplantationszentren;
b. die Spitäler: die Daten der von ihnen betreuten spendenden Personen;
c. die Nationale Zuteilungsstelle: die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 19 Absatz 2 und 3, 23 Absatz 2 sowie 23g Absatz 3 notwendigen Daten;
d. das nationale HLA-Labor: die zur Überprüfung der Bestimmung der Gewebemerkmale der empfangenden Personen notwendigen Daten;
e. die Vigilanzstelle für Organe: die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 36a notwendigen Daten;
f. das BAG: die zur Erfüllung der Aufsicht notwendigen Daten.
2 Der Bundesrat regelt:
a. welche Personendaten im SOAS bearbeitet werden;
b. die Berechtigungen zum Eintrag und zur Einsicht von Daten;
c. die Aufbewahrung der Daten.
Art. 23d Datenbekanntgabe
Die folgenden Stellen sind berechtigt, die nachstehenden im SOAS enthaltenen Daten Dritten bekanntzugeben:
a. die Nationale Zuteilungsstelle:
1. pseudonymisierte Daten spendender und empfangender Personen an ausländische Zuteilungsstellen und Plattformen im Rahmen von internationalen Organangeboten,
2. im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 23 Absatz 3 auch nicht pseudonymisierte Daten von empfangenden Personen an ausländische Zuteilungsstellen, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit im betreffenden Staat durch die Gesetzgebung oder durch hinreichende Garantien gewährleistet wird;
b. das BAG: Daten zu Forschungszwecken sowie pseudonymisierte Daten über die erfolgten Lebendspenden an die Lebendspende-Nachsorgestelle für Organe;