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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …
Art. 17 Abs. 3
3 Personen, die keiner Personengruppe nach Absatz 2 angehören, die aber nach Artikel 21 Absatz 1 zweiter Satz in die Warteliste aufgenommen wurden, wird ein Organ zugeteilt, wenn:
a. die Transplantation medizinisch dringlich ist und sich keine Person aus einer der Personengruppen nach Absatz 2 in der gleichen Situation befindet; oder
b. die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist und sich keine Person aus einer der Personengruppen nach Absatz 2 ermitteln lässt.
Gliederungstitel vor Art. 23a
4a. Abschnitt: Swiss Organ Allocation System
Art. 23a Betrieb, Zweck und Schnittstelle
1 Das BAG betreibt ein elektronisches System zur Zuteilung von Organen und zur Unterstützung von Transplantationsprozessen (Swiss Organ Allocation System, SOAS).
2 Das SOAS dient:
a. der Führung der Warteliste;
b. der Koordination der Tätigkeiten im Rahmen der Zuteilung und der Transplantation von Organen;
c. der Sicherung der Rückverfolgbarkeit der für die Transplantationen relevanten Vorgänge;
d. der Erfassung von Meldungen nach Artikel 36;
e. der Forschung.
3 Es verfügt über eine Schnittstelle mit dem System für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende (Art. 23k).
Art. 23b Inhalt
Das SOAS enthält folgende Daten:
a. Daten über die Identität und die Gesundheit namentlich medizinische und physiologische Daten:
1. der spendenden und empfangenden Personen,
2. der Personen auf der Warteliste,
3. der am Programm nach Artikel 23f teilnehmenden Personen;
b. Daten, die während des Zuteilungsverfahrens generiert wurden.
Art. 23c Berechtigte Stellen
1 Die folgenden Stellen sind berechtigt, die nachstehenden im SOAS enthaltenen Daten zu bearbeiten: