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Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen AS …

Art. 17 Abs. 3

3 Personen, die keiner Personengruppe nach Absatz 2 angehören, die aber nach Artikel 21 Absatz 1 zweiter Satz in die Warteliste aufgenommen wurden, wird ein Organ zugeteilt, wenn:

a. die Transplantation medizinisch dringlich ist und sich keine Person aus einer der Personengruppen nach Absatz 2 in der gleichen Situation befindet; oder

b. die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist und sich keine Person aus einer der Personengruppen nach Absatz 2 ermitteln lässt.

Gliederungstitel vor Art. 23a

4a. Abschnitt: Swiss Organ Allocation System

Art. 23a Betrieb, Zweck und Schnittstelle

1 Das BAG betreibt ein elektronisches System zur Zuteilung von Organen und zur Unterstützung von Transplantationsprozessen (Swiss Organ Allocation System, SOAS).

2 Das SOAS dient:

a. der Führung der Warteliste;

b. der Koordination der Tätigkeiten im Rahmen der Zuteilung und der Transplantation von Organen;

c. der Sicherung der Rückverfolgbarkeit der für die Transplantationen relevanten Vorgänge;

d. der Erfassung von Meldungen nach Artikel 36;

e. der Forschung.

3 Es verfügt über eine Schnittstelle mit dem System für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende (Art. 23k).

Art. 23b Inhalt

Das SOAS enthält folgende Daten:

a. Daten über die Identität und die Gesundheit namentlich medizinische und physiologische Daten:

1. der spendenden und empfangenden Personen,

2. der Personen auf der Warteliste,

3. der am Programm nach Artikel 23f teilnehmenden Personen;

b. Daten, die während des Zuteilungsverfahrens generiert wurden.

Art. 23c Berechtigte Stellen

1 Die folgenden Stellen sind berechtigt, die nachstehenden im SOAS enthaltenen Daten zu bearbeiten: