Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten
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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht
112.43 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (anpassen): SG, KKPKS
2„… Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind der Ent-
zugsbehörde des Wohnsitzkantons innert fünf Arbeitstagen zu übermitteln.
In beiden Fällen sind die schriftliche Abnahmebestätigung und der Polizei-
rapport beizufügen. In begründeten Fällen kann der Polizeirapport ohne
Verzug nachgereicht werden.“
112.44 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (anpassen): FR
Deutsch:
2„Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind der Entzugs-
behörde des Wohnsitzkantons innert fünf Arbeitstagen zu übermitteln. … In
beiden Fällen ist sind die schriftliche Abnahmebestätigung, die eine Kurzbe-
gründung für die erfolgte Abnahme enthalten muss, und der Polizeirapport
beizufügen. In begründeten Fällen kann der Polizeirapport ohne Verzug
nachgereicht werden.“
Französisch (original):
2„Les permis de circulation et les plaques de contrôle saisis seront transmis
dans les cinq jours ouvrés à l’autorité chargée des retraits de permis du
canton de domicile. … L’attestation écrite, accompagnée d’une brève
description des faits, est jointe de saisie et le rapport de police seront joints
dans les deux cas. Le rapport de police pourra être fourni sans délai aux
autorités dans des cas motivés.“
112.45 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (anpassen): LU
2„Die Zustellung der von der Polizei abgenommenen Fahrzeugausweise und
Kontrollschilder an die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons erfolgt bald-
möglichst, spätestens aber innert fünf Arbeitstagen. … In beiden Fällen sind
die schriftliche Abnahmebestätigung und der Polizeirapport beizufügen. In
begründeten Fällen kann der Polizeirapport ohne Verzug nachgereicht wer-
den.“
112.46 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (streichen): ZG
Absatz streichen.
4.1.2 Entwurf der Verkehrszulassungsverordnung (E-VZV) Frist vorsorglicher Entzug (Frage 3) Sind Sie einverstanden, dass die kantonalen Entzugsbehörden im Fall von polizeilich abgenommenen Lernfahr- oder Führerausweisen neu verpflichtet werden, innert einer Frist von 10 Arbeitstagen mindestens den vorsorglichen Entzug anzuordnen oder andernfalls den Ausweis zurückzugeben (Art. 30 Abs.
2 E-VZV)? Beurteilung, Bemerkungen und Anträge
Zustimmung (in Fragebogen „Ja“ angekreuzt)
BL, FDP, SVP, SPS, SGV (Gewerbe), SBV (Bauern), SGB, CentrePatronal, VSSM, VSSA, SVLT, HandelSchweiz, VSBM, suissetec, transfair, metalsuisse, ACS, FMS, FREC, motosuisse, FRS, TCS, ASTAG, VFAS, Fussverkehr, SOB, transN, VBZ, BLWE, FART, VCS, RoadCross, SSR, SBV (Blinde)
113.10 Frist von 10 Arbeitstagen ist zu kurz (wesentliche Inhalte des Polizeirapports BL, FMS, RoadCross,
wie Resultate forensisch-toxikologischer Blut- und Urinuntersuchungen SBV (Blinde) liegen nach 10 Arbeitstagen häufig noch nicht vor, teilweise räumt kantona-
les Verfahrensrecht zwingend rechtliches Gehör ein).
113.11 Erneuter Ausweisentzug nach provisorischer Rückgabe (weil Untersu- BL, SVP, FMS
chungsresultate nach 10 Arbeitstagen noch nicht vorliegen) macht weder