Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten
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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht
Frist Entscheid Neubeurteilung (Frage 5) Sind Sie einverstanden, dass die kantonalen Entzugsbehörden verpflichtet werden, bei einer beantragten Neubeurteilung eines vorsorglichen Entzugs innert einer Frist von 20 Arbeitstagen mittels anfechtbarer Verfügung über dessen Aufrechterhaltung oder die Rückgabe des Ausweises an die berechtigte Person zu entscheiden (Art. 30a Abs. 3 E-VZV)? Beurteilung, Bemerkungen und Anträge
Zustimmung (in Fragebogen „Ja“ angekreuzt)
SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, BL, AI, SG, TI, NE, FDP, SVP, SPS, SGV (Gewerbe), SBV (Bauern), SGB, asa, CentrePatronal, VSSM, VSSA, SVLT, HandelSchweiz, VSBM, suissetec, transfair, metalsuisse, ACS, FMS, FREC, motosuisse, FRS, TCS, VFAS, Fussverkehr, SOB, transN, BLWE, ART, VCS, RoadCross, SSR, SBV (Blinde)
115.10 Wird die neue Regelung Art. 30a Abs. 1 und 2 E-VZV eingeführt, soll eine SZ, OW, GL, FR, SO,
Frist von 20 Tagen für die Neubeurteilung gelten. BL, AI, SG, TI, NE, asa
115.11 Rasche Sanktionen auf ein Fehlverhalten erhöhen deren Wirksamkeit und SGV (Gewerbe), Fuss-
ein faires und transparentes Verfahren erhöht die Akzeptanz bei den Betrof- verkehr, SBV (Blinde) fenen (Rechtssicherheit).
115.12 Sofern die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen erfolgt ein ZG
Entscheid bereits innerhalb von fünf Arbeitstagen.
115.13 Frist soll von 20 auf 10 Arbeitstage verkürzt werden. FRS
Ablehnung (in Fragebogen „Nein“ angekreuzt)
ZH, BE, LU, UR, NW, BS, SH, AR, GR, AG, TG, VD, VS, GE, JU, ASTAG, bfu, VfV
115.20 Frist von 20 Arbeitstagen ist zu kurz (Abklärungen für neue Erkenntnisse AG, VS, GE, JU
bzw. Änderung des Entscheids dauern häufig länger, Frist weckt bei Betrof-
fenen falsche Erwartungen).
115.21 Statt einer fixen Frist sollen diejenige Fälle mit höchster Priorität bearbeitet BS, AG
werden, die Neuerungen mit sich bringen und allenfalls sogar zu einer Wie-
dererteilung des Führerausweises führen.
115.22 Wird die neue Regelung Art. 30a Abs. 1 und 2 E-VZV eingeführt, soll eine GR
Frist von 20 Tagen für die Neubeurteilung gelten.
115.23 Automatisierte kurze Frist kann bei Entzugsbehörden zu Kapazitätsengpäs- ZH
sen führen.
115.24 Betroffene können bereits heute eine (gebührenpflichtige) Überprüfung UR
verlangen.
115.25 Private Interessen bzw. ein schnelles Verfahren sollen nicht dem öffentli- bfu
chem Interessen bzw. der Verkehrssicherheit vorgezogen werden.
115.26 Frist soll von 20 auf 10 Arbeitstage verkürzt werden (mit automatischer Neu- ASTAG
beurteilung ohne Kostenfolge für Betroffene).
Anmerkungen
115.30 Betroffenen Personen soll vor Erlass der Verfügung rechtliches Gehör ge- SSV, KSSD, SVSP
währt werden.
Anträge
115.40 Antrag Art. 30a Abs. 3 E-VZV (ersatzlos streichen): LU
Absatz streichen.