Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

111.14 Kurze und fest definierte Fristen sollen verhindern, dass später freigespro- FMS, RoadCross

chene Personen wochenlang einem Fahrverbot unterliegen und verhindern,

dass Betroffene bezüglich Ergebnis im Ungewissen sind ohne sich ent-

sprechender Rechtsmittel bedienen zu können.

111.15 Optimierte Prozesse können zu einem beschleunigten Verfahren beitragen BE, AG

(durchgehend digitale Geschäftsabwicklung und Kommunikation, Ausweise

direkt an zuständige Entzugsbehörde und nicht an Strassenverkehrsamt

übermitteln).

111.16 Abnahmebestätigung soll wichtigste Informationen enthalten (z.B. gemes- BE

sener Wert bei Fahren in angetrunkenem Zustand).

111.17 Konsequenzen bei Nichteinhalten der Frist von drei Arbeitstagen sind nicht CentrePatronal

klar (z.B. ob Frist für Entzugsbehörde bei 10 Tagen bleibt oder entspre-

chend gekürzt wird).

111.22 Nichteinhaltung der Frist soll nicht zulasten der Verkehrssicherheit ausfal- RoadCross

len (z.B. wenn Lernfahr- oder Führerausweis ohne abgeschlossene Prü-

fung zurückgegeben wird).

Ablehnung (in Fragebogen „Nein“ angekreuzt)

LU, SZ, OW, NW, ZG, FR, SH, AI, SG, ACVS, KKPKS

111.20 Frist von drei Arbeitstagen ist zu kurz (wesentliche Inhalte des Polizeirap- LU, SZ, NW, FR, SH,

ports liegen nach drei Arbeitstagen häufig noch nicht vor, je nach Einsatz- AI, SG, ACVS, KKPKS plan/Schichtarbeit der Mitarbeitenden ist Bearbeitung nicht möglich).

111.21 Fixe Festlegung einer Frist ist nicht zielführend, weil Prozess nicht immer OW, SH

gleich schnell ist (heutige Regelung "so schnell wie möglich" nach SVG Art.

54 Abs. 5 reicht aus).

111.22 Nichteinhaltung der Frist soll nicht zulasten der Verkehrssicherheit ausfal- ZG

len (z.B. wenn Lernfahr- oder Führerausweis ohne abgeschlossene Prü-

fung zurückgegeben wird).

111.23 Konsequenzen bei Nichteinhalten der Frist von drei Arbeitstagen sind nicht ZG

klar.

111.24 Abnahmebestätigung, die den Betroffenen auszuhändigen ist, soll eine SG

Kurzbegründung enthalten (Grund der polizeilichen Abnahme nach Art. 31

SKV).

111.25 Frist von drei Arbeitstagen ist eine zentrale Voraussetzung zur Umsetzung SZ

von Art. 30 Abs. 2 E-VZV (nur wenn Ausweis zusammen mit Rapport ohne

Verzug an Massnahmenbehörde weitergegeben wird, kann Behörde innert

10 Arbeitstagen einen Entscheid fällen).

Anmerkungen

111.30 Für die Verkehrssicherheit ist Frist wenig relevant, abschreckende Wirkung bfu, RoadCross

entsteht primär durch sofortigen Führerausweisentzug (konsequente Um-

setzung von Art. 31 SKV).

Anträge

111.40 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (ergänzen): ZH, UR, BL, AR, TI, asa

Deutsch (original):

2... In beiden Fällen sind die schriftliche Abnahmebestätigung, die eine

Kurzbegründung für die erfolgte Abnahme enthalten muss (alternativ: die in

kurzer Form die Gründe für die Abnahme darlegt), und der Polizeirapport

beizufügen. In begründeten Fällen kann der Polizeirapport ohne Verzug