Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

Vernehmlassungsteilnehmende Stellungnahmen

Anzahl Anteil (%) Einver- Nicht Total Einver- Nicht standen einver- standen einverstanden standen

3 Kantonale Entzugsbehörden werden im Fall von polizeilich abgenommenen Lernfahr- oder Führer-

ausweisen neu verpflichtet, innert einer Frist von 10 Arbeitstagen mindestens den vorsorglichen Entzug anzuordnen oder andernfalls den Ausweis zurückzugeben.

1 Kantone 1 25 26 3.8 96.2 2 In der Bundesversammlung vertretene politische 3 0 3 100.0 0.0

Parteien

3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemein- 0 0 0 . .

den, Städte und Berggebiete

4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 3 0 3 100.0 0.0 5 Vom ASTRA anerkannte Prüflaboratorien und Sach- 0 0 0 . .

verständige

6 Weitere interessierte Kreise 27 3 30 90.0 10.0

Total 34 28 62 54.8 45.2

4 Personen, deren Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, können neu von der kantonalen Entzugsbehörde alle drei Monate eine Neubeurteilung ihres Falls verlangen.

1 Kantone 1 25 26 3.8 96.2 2 In der Bundesversammlung vertretene politische 3 0 3 100.0 0.0

Parteien

3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemein- 0 0 0 . .

den, Städte und Berggebiete

4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 3 0 3 100.0 0.0 5 Vom ASTRA anerkannte Prüflaboratorien und Sach- 0 0 0 . .

verständige

6 Weitere interessierte Kreise 26 2 28 92.9 7.1

Total 33 27 60 55.0 45.0 5 Kantonale Entzugsbehörden werden verpflichtet, bei einer beantragten Neubeurteilung eines vor-

sorglichen Entzugs innert einer Frist von 20 Arbeitstagen mittels anfechtbarer Verfügung über des-

sen Aufrechterhaltung oder die Rückgabe des Ausweises an die berechtigte Person zu entscheiden.

1 Kantone 11 15 26 42.3 57.7 2 In der Bundesversammlung vertretene politische 3 0 3 100.0 0.0

Parteien

3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemein- 0 0 0 . .

den, Städte und Berggebiete

4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 3 0 3 100.0 0.0 5 Vom ASTRA anerkannte Prüflaboratorien und Sach- 0 0 0 . .

verständige

6 Weitere interessierte Kreise 26 3 29 89.7 10.3

Total 43 18 61 70.5 29.5

6 Kantonale Behörde kann einer Privatperson, die ihr Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person melden möchte, neu nur noch dann die Vertraulichkeit zusichern, wenn die meldende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit nachweist.

1 Kantone 21 5 26 80.8 19.2 2 In der Bundesversammlung vertretene politische 3 0 3 100.0 0.0

Parteien

3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemein- 0 0 0 . .

den, Städte und Berggebiete

4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 3 0 3 100.0 0.0 5 Vom ASTRA anerkannte Prüflaboratorien und Sach- 0 0 0 . .

verständige

6 Weitere interessierte Kreise 25 4 29 86.2 13.8

Total 52 9 61 85.2 14.8